Hautmittel gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie sind nach § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Hautmittel müssen daher vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Entsprechend § 15 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" haben Beschäftigte Maßnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen und Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Die bestimmungsgemäße Benutzung der zur Verfügung gestellten Hautmittel ist vom Arbeitgeber sicherzustellen.
Es wird empfohlen, Hautmittel in Spendersystemen bereitzustellen, um eine korrekte und hygienische Dosierung zu ermöglichen. Auf Baustellen oder in kleineren Betrieben sind Hautmittel je nach den örtlichen Gegebenheiten eher in kleineren Gebinden, z. B. Tuben oder Standspendern/Pumpspendern, von Vorteil.
Gemäß § 6 ArbStättV müssen in Betrieben Toilettenräume sowie Waschräume eingerichtet werden. Handwaschgelegenheiten sind in der Nähe der Arbeitsplätze und in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen einzurichten. Sie sollten mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Mitteln zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie Mitteln zum Abtrocknen der Hände ausgestattet sein.
Reinigungsmittel, die in offenen Gebinden, z. B. in Dosen, oder Eimern, angeboten werden, genügen nicht den hygienischen Anforderungen. Sie weisen außerdem in der Regel hohe Konzentrationen an Konservierungsmitteln auf, die eine Allergie auslösen können.
Stückseifen/Syndetstücke mit üblicherweise "gruppenweiser" Nutzung entsprechen den heutigen Hygienestandards ebenfalls nicht mehr.
Hautschutzmittel werden zur Primärprävention eingesetzt. Ihre Wirksamkeit auf vorgeschädigter Haut kann eingeschränkt sein.
Hautschutzmittel sollen vor der Tätigkeit sowie nach jeder Arbeitspause oder auch nach einem bestimmten Zeitraum während der Arbeit (z. B. einer halben Arbeitsschicht) aufgetragen werden. Vor dem erneuten Auftragen sollte die Haut gereinigt und getrocknet werden, um ein verstärktes Eindringen von auf der Haut verbliebenen Irritanzien zu verhindern.
Unterschiedliche Verschmutzungen bedürfen unterschiedlicher Hautreinigungsmittel und Vorgehensweisen bei der Hautreinigung. Allgemein zu beachten ist:
Nicht verwendet werden sollten technische Lösungsmittel, z. B Verdünnungen und Hilfsmittel wie (Gemeinschafts-)"Wurzelbürste" oder "Bleichlauge".
Wenn das Wasser zu kalt ist, wird teilweise die Reinigungswirkung nicht erreicht und dann zu unnötig aggressiven Produkten gegriffen. Andererseits verstärkt zu warmes Wasser die Irritationswirkung von Reinigungsmitteln und begünstigt die Hautresorption von Gefahrstoffen. Besonders bei der Dosierung sind die Herstellerhinweise zu beachten. Die weitere Einwirkung des Reinigungsmittels wird durch ausreichendes Abspülen unterbunden.
Nach dem Reinigungsvorgang müssen die Hände sorgfältig, auch in den Fingerzwischenräumen getrocknet werden. Dazu sollten aus hygienischen Gründen keine "Gemeinschaftshandtücher", sondern möglichst weiche, saugfähige Papiertücher verwendet werden. Bewährt haben sich ferner Handtuchrollen, die gewaschen oder gereinigt werden können.
Bei Lufttrocknern wird in der Praxis beobachtet, dass die Fingerzwischenräume nicht hinreichend trocken werden, eventuell noch auf der Haut befindliche Tensidreste können aufkonzentrieren.
Erfolgt die Hautreinigung während der Arbeit, so sind nach dem Trocknen der Hände je nach Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzhandschuhe zu tragen oder ein geeignetes Hautschutzmittel zu verwenden, sofern nachfolgend mit einer erneuten Einwirkung von Arbeitsstoffen zu rechnen ist.
Bei hautbelastenden Tätigkeiten wird nach der Hautreinigung und dem Abtrocknen bei Arbeitsende die Anwendung eines Hautpflegemittels empfohlen.
Hautpflegemittel werden nach der Arbeit, bzw. vor längeren Pausen auf die saubere, trockene Haut aufgetragen. Sie dürfen nicht anstelle von Hautschutzmitteln verwendet werden, da ihre pflegenden Bestandteile die hautschädigenden Wirkungen von Arbeitsstoffen verstärken können.
Gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 14 der Gefahrstoffverordnung sind die Beschäftigten über die mit ihrer Arbeit verbundenen Hautgefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Es kann notwendig sein, die Unterweisung mehrmals pro Jahr durchzuführen, z. B. wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern oder durch die Tätigkeit Hauterkrankungen aufgetreten sind.
Teil der Unterweisung kann auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung sein. Es hat sich bewährt, die Unterweisung anhand der Betriebsanweisungen oder des Hautschutzplanes (siehe Abschnitt 5.5.2) durchzuführen.
Unterweisungen sind zu dokumentieren, dabei sind das Datum, der Inhalt der Unterweisung, die Namen der Beschäftigten und der unterweisenden Person festzuhalten. Gemäß Gefahrstoffverordnung muss die Unterweisung von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere die ermittelten Hautgefährdungen und die festgelegten Maßnahmen zum Hautschutz sind in eine Betriebsanweisung aufzunehmen. Ausführliche Informationen dazu enthält die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".
Der Hautschutz- und Hygieneplan enthält die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel für den Arbeitsplatz sowie gegebenenfalls Angaben zu Schutzhandschuhen und Desinfektionsmitteln.
Er soll an geeigneten Stellen, vorzugsweise an den Waschplätzen, ausgehängt werden und die Beschäftigten an die Hautschutzmaßnahmen erinnern.
Die Erstellung eines Hautschutz- und Hygieneplans erfordert grundsätzlich arbeitsmedizinische Kenntnisse; deshalb empfiehlt sich z. B. die Unterstützung durch einen Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Hautschutz ist regelmäßig zu überprüfen. Ergeben sich bei der Überprüfung oder aufgrund der arbeitsmedizinischen Vorsorge Hinweise auf eine unzureichende Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen zum Hautschutz, ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen.