Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu veranlassen, sofern ein Vorsorgeanlass vorliegt. Die Vorsorge beinhaltet vor allem die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten zu ihrer Tätigkeit und den sich daraus ergebenden Gefährdungen für ihre Gesundheit. Sie hilft damit, Hauterkrankungen frühzeitig zu erkennen und Präventionsmaßnahmen abzuleiten.
Die Vorsorgeanlässe werden in den Anhängen der ArbMedVV beschrieben. Nähere Regelungen zu den Vorsorgeanlässen bei Hautgefährdungen enthält die TRGS 401 im Kapitel "Arbeitsmedizinische Vorsorge". Vorsorgeanlässe bei Tätigkeiten im Freien sind in der AMR 13.3 geregelt.
Ein Vorsorgeanlass ist die Feuchtarbeit. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag ist die arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 4 Stunden pro Tag ist die Pflichtvorsorge zu veranlassen (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV). Tabelle 5 fasst die Auslösekriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit zusammen. Beispiele für Feuchtarbeit bei Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitsbedingungen sind in Anhang 1 der TRGS 401 aufgeführt.
Tabelle 5 Tabellarische Darstellung der im Abschnitt 3.3.6 der TRGS 401 aufgeführten Definition der Feuchtarbeit und Auslösekriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge
| Vorsorgeanlass* | Angebotsvorsorge | Pflichtvorsorge | ||
| Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten | 2 h bis < 4 h pro Arbeitstag | ≥ 4 h pro Arbeitstag | ||
| Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe | 10 bis 20-mal pro Arbeitstag | > 20-mal pro Arbeitstag | ||
| Händewaschen | 15 bis 24-mal pro Arbeitstag | ≥ 25-mal pro Arbeitstag | ||
| Häufiges Händewaschen im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe | 5 bis 10-mal pro Arbeitstag | > 10-mal pro Arbeitstag | ||
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