(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln.
(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:
a) | wenn bei Tätigkeiten mit hautresorptiven Gefahrstoffen der Liste des Anhangs Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 der ArbMedVV eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ArbMedVV im Sinne dieser TRGS (Abschnitt 3.2.3.), | ||||||||
b) | bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV), das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:
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c) | bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ArbMedVV), | ||||||||
d) | bei Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f ArbMedVV), | ||||||||
e) | bei Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g ArbMedVV); |
a) | bei Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2- Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1- Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c ArbMedVV), | ||||||||
b) | bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV); das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:
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c) | bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h ArbMedVV), | ||||||||
d) | bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für die in Abschnitt 7 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgesehen ist (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe k ArbMedVV). |