(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR). Maßnahmen der Verhältnisprävention haben Vorrang vor individuellen Maßnahmen (vgl. § 4 Nummer 5 ArbSchG). Arbeitsmedizinische Vorsorge darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen daher nicht ersetzen, kann sie aber wirksam ergänzen. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung.
(2) Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ArbMedVV). Dabei steht die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten zu ihrer Tätigkeit und den sich daraus ergebenden Gefährdungen für ihre Gesundheit im Vordergrund. Wenn körperliche oder klinische Untersuchungen aus Sicht des Arztes für die Aufklärung und Beratung nicht erforderlich sind oder vom Beschäftigten abgelehnt werden, kann sich die arbeitsmedizinische Vorsorge auf ein Beratungsgespräch beschränken.
(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die betroffenen Beschäftigten nach § 4 Absatz 1 ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) zu veranlassen (Pflichtvorsorge), wenn ein Vorsorgeanlass aus dem Anhang der ArbMedVV gegeben ist. Die in Technischen Regeln im Kapitel "Arbeitsmedizinische Prävention" enthaltenen näheren Ausführungen zu den in Betracht kommenden Vorsorgeanlässen sind zu beachten. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit durch die betroffenen Beschäftigten nur ausüben lassen, wenn sie zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV).
(4) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den betroffenen Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) anzubieten (Angebotsvorsorge), wenn ein Vorsorgeanlass aus dem Anhang der ArbMedVV gegeben ist. Die in Technischen Regeln im Kapitel "Arbeitsmedizinische Prävention" enthaltenen näheren Ausführungen zu den in Betracht kommenden Vorsorgeanlässen sind zu beachten. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Die AMR 5.1 zeigt einen Weg der Angebotsunterbreitung auf.
(5) In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können sich mehrere Vorsorgeanlässe für Pflicht- und/oder Angebotsvorsorge ergeben. Die Vorsorgeanlässe sollten in einem Vorsorgetermin, in dem alle individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit beurteilt werden, kombiniert werden.
(6) Wunschvorsorge hat der Arbeitgeber nach § 11 ArbSchG bzw. § 5a ArbMedVV auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen. Die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) Wunschvorsorge zeigt Umsetzungsmöglichkeiten auf. Aus arbeitsmedizinischer Sicht können keine Tätigkeiten genannt werden, bei denen ein Gesundheitsschaden generell, also von vornherein und abstrakt, auszuschließen wäre.
(7) Der Arzt hält nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV das Ergebnis und die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich einer ggf. durchgeführten Untersuchung schriftlich fest und berät den Beschäftigten darüber. Auf Wunsch des Beschäftigten, stellt er diesem das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Der Arzt hat dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung auszustellen. Die Vorsorgebescheinigung für den Beschäftigten enthält dieselben Angaben wie jene für den Arbeitgeber: Zeitpunkt und Anlass bzw. Anlässe des aktuellen Vorsorgetermins sowie Angabe, wann aus ärztlicher Sicht weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist (vgl. AMR 6.3) Die Vorsorgebescheinigung enthält weder Diagnosen oder andere Informationen über den Gesundheitszustand des Beschäftigten noch eine medizinische Beurteilung zur Eignung für bestimmte Tätigkeiten.
(8) Der Arbeitgeber hat über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben darüber, wann und aus welchen Anlässen diese für jeden Beschäftigten stattgefunden hat (§ 3 Absatz 4 ArbMedVV).
(9) Der Arzt muss die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge auswerten (§ 6 Absatz 4 ArbMedVV). Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichend sind, so hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm (ergänzende) Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf die Mitteilung darüber an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten. Konkretisierungen enthält die AMR 6.4. Der Arbeitgeber hat als Folge eines Vorschlags vonseiten des Arztes nach § 8 Absatz 1 ArbMedVV die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (zur Beteiligung des Arztes an der Gefährdungsbeurteilung siehe Abschnitt 2). Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen (§ 8 Absatz 2 ArbMedVV).