(1) Der Arbeitgeber hat die Erforderlichkeit der Beteiligung eines Arztes an der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Dabei sind die in Absatz 3 enthaltenen Ausführungen zu berücksichtigen. Soweit Technische Regeln Vorgaben enthalten, sind diese zu berücksichtigen und haben Vorrang. In Zweifelsfällen sollte eine Beteiligung erfolgen.
(2) Ist die Beteiligung eines Arztes an der Gefährdungsbeurteilung notwendig, ist vorrangig der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt zu beteiligen. Die Beteiligung des Arztes kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein und reicht von kurzen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen bis zum Erstellen der Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers und gegebenenfalls notwendige Beteiligungen, zum Beispiel der Fachkraft für Arbeitssicherheit, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeitsverpflichtung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
(3) Im Vordergrund der Beteiligung des Arztes an der Gefährdungsbeurteilung steht das Einbringen arbeitsmedizinischen Sachverstandes, beispielsweise zu schädigenden Eigenschaften eines Gefahr- bzw. Biostoffes oder zu Belastungen durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung. Welcher arbeitsmedizinische Sachverstand notwendig ist, richtet sich nach der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung. Absatz 4 enthält eine Auflistung möglicher Beratungsinhalte. Soweit in einer Technischen Regel im Kapitel "Arbeitsmedizinische Prävention" konkrete Angaben in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung enthalten sind, sind diese maßgeblich.
(4) Zu den Beratungsinhalten gehören insbesondere, soweit relevant:
(5) Der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt hat den Arbeitgeber in Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beraten, insbesondere durch Mitteilungen nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV (siehe Abschnitt 4 Absatz 9). Diese Beratung erfolgt unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.
(6) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu zu berücksichtigen.
(7) Über die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge im eigenen Betrieb hinaus sollen auch Veröffentlichungen über arbeitsmedizinische Erkenntnisse Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung finden. Dazu gehören unter anderem Statistiken der Unfallversicherungsträger über arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Publikationen anderer Betriebe aus gleicher oder ähnlicher Branche und Beispiele guter Praxis (zum Beispiel Publikationen in Fachzeitschriften).