Gehörschutz gehört in die Kategorie III der PSA-Verordnung. Deshalb sind nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" mindestens einmal jährlich Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen und zu dokumentieren.
Bei der Unterweisung sollen insbesondere folgende Informationen vermittelt werden:
Die Person, welche die Unterweisung vornimmt, sollte auch die praktischen Übungen anleiten und beaufsichtigen. Diese Person sollte in der Lage sein, die korrekte Benutzung von Gehörschutz zu demonstrieren und typische Fehler bei der Benutzung durch die Beschäftigten zu erkennen. Die unterweisende Person muss keine Schulung o. ä. besucht haben, um die Unterweisung zum Gehörschutz mit praktischen Übungen durchführen zu können.
Die praktischen Übungen sollten je nach verwendetem Gehörschutztyp Folgendes beinhalten:
Das korrekte Einsetzen von Gehörschutzstöpseln kann durch Bestimmung der individuellen Schalldämmung, zum Beispiel durch audiometrische Verfahren (Hörtest im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge), überprüft werden.
Bestandteile der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen "Lärm" sind
Nach TRLV Lärm, Teil 3, Abschnitt 6.3.3, sind bei Expositionen von LEX,8h ≥ 110 dB(A) besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, die eine qualifizierte Unterweisung und Benutzung von Gehörschutz einschließen.
Unterweisungen zur qualifizierten Benutzung sind mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchzuführen und zu dokumentieren. Mindestens einmal im Jahr ist eine Kontrolle der individuell erreichten Schutzwirkung durchzuführen.
Bei qualifizierter Benutzung von Gehörschutz kann auf die Praxisabschläge Ks der Schalldämmung verzichtet werden.
Für den Einsatz von Gehörschützern sollte der Unternehmer bzw. die Unternehmerin eine Betriebsanweisung erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere Angaben über