Bei der Auswahl von Gehörschutz sind neben akustischen Eigenschaften die unteren Auslösewerte in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, ergonomische Faktoren und die Arbeitsumgebung zu berücksichtigen (siehe DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz").
Ziel der Auswahl ist das Erreichen eines wirksamen Restschalldruckpegels L’EX,8h von 70 bis 80 dB(A) unter dem Gehörschutz. Zu hohe Schalldämmung (Überprotektion) kann zu Verständigungsproblemen und zu Isolationsgefühl führen.
Bei der Auswahl ist folgendes Verfahren anzuwenden:
(Praxisabschlag als Korrekturwert Ks)
Der Gehörschutz wird als "empfehlenswert" eingestuft, wenn der Restschalldruckpegel 80 dB(A) nicht übersteigt. Restschalldruckpegel größer 80 dB(A) sind zulässig, aber nicht zu empfehlen. Kleinere Werte als 70 dB(A) können zu Überprotektion führen. Die Folge kann die Ablehnung des Gehörschutzes sein. Werden Schallpegel kleiner 70 dB(A) als angenehm empfunden und sind Probleme durch Verschlechterung der Kommunikation, des Hörens informationshaltiger Arbeitsgeräusche und der Erkennung von Warnsignalen auszuschließen, können niedrigere Restschalldruckpegel akzeptiert werden. Dabei kann es erforderlich sein, Hörproben durchzuführen.
Zusätzlich sind die Umgebungsfaktoren mit Hilfe der Tabelle 2: Empfehlungen zur Auswahl der einzelnen passiven Gehörschutz-Typen bezüglich der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.