Nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Auf Grundlage der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und zu dokumentieren.
Sofern die Gefährdungsstufe als gering eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z. B. einem Unfall) handlungsfähig bleibt, sind alle Meldeeinrichtungen gemäß Tabelle 3 geeignet.
Sofern die Gefährdungsstufe als erhöht eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z. B. einem Unfall) nur eingeschränkt handlungsfähig bleibt, so ist zu prüfen, welche Meldeeinrichtung noch zulässig ist. Ist bei einer erhöhten Gefährdungsstufe die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen, sind Maßnahmen wie bei einer kritischen Gefährdungsstufe zu treffen.
Sofern die Gefährdungsstufe als kritisch eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z. B. einem Unfall) handlungsunfähig ist, so ist eine PNA zu verwenden, die den Anforderungen der DGUV Regel 112-139 entspricht oder die Anwesenheit einer zweiten Person ist erforderlich. Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn beim Vorliegen einer kritischen Gefährdung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalles als hoch eingestuft werden muss.