Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz ermittelt der Unternehmer die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen und legt notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest.
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.
Bei den im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen ist hinsichtlich der Art der Maßnahmen von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen; hierin wird als Rangfolge im Wesentlichen das TOP-Prinzip (Technik – Organisation – PSA) zugrunde gelegt.
Der Unternehmer hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
Die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ist dann eine geeignete Maßnahme des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, wenn die Gefährdungen weder auf technische noch organisatorische Weise ausgeschlossen werden können.
Demzufolge haben technische oder organisatorische Maßnahmen immer Vorrang vor der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen als individuelle Schutzmaßnahme.
Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden sind, so müssen diese persönlichen Schutzausrüstungen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein und den betroffenen Versicherten zur Verfügung stehen.
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(BGV A1)
Viertes Kapitel
§ 29
Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören
Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. So muss bei der Auswahl eines geeigneten Atemschutzes beachtet werden, dass z.B. eine partikelfiltrierende Atemschutzmaske zwar gegen Stäube schützt, jedoch nicht gegen gefährliche Gase.
Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z.B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Einstellbarkeit.
Spezielle Hinweise zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen BG-Regeln:
In Betrieben mit einer Mitarbeitervertretung hat diese in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein Mitbestimmungsrecht, aus der sich die Anhörung ableitet. Die Anhörungspflicht für den Unternehmer gilt auch in Betrieben ohne Mitarbeitervertretung.
PSA-Benutzungsverordnung
§ 2
Bereitstellung und Benutzung
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3,4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die
Entscheidend für die Vermeidung zusätzlicher Gefährdungen ist die richtige Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen. Zum Beispiel muss Gehörschutz jederzeit die Wahrnehmbarkeit von Evakuierungssignalen gewährleisten.
Weitere Kriterien zur Vermeidung zusätzlicher Gefahren sind beispielsweise Tragezeitbegrenzungen, keine Benutzung durch mehrere Personen oder Ausschließen allergischer Reaktionen durch das PSA-Material. Zusätzliche Gefährdungen können durch Überprotektion oder den Eindruck von Scheinsicherheit entstehen.
Auch das Üben der bestimmungsgemäßen Benutzung vermeidet zusätzliche Gefährdungen, z.B. durch das falsche Anlegen eines Auffanggurtes.
PSA-Benutzungsverordnung
§ 2
Bereitstellung und Benutzung
...
(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
Dies ist grundsätzlich möglich. Zur Feststellung der Eignung ist auch die Wechselwirkung bzw. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, z.B. Schutzhelm und Atemschutz, Auffanggurt und Pressluftatmer oder Schutzbrille und Gehörschutzkapsel, zu beachten.
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(BGV A1)
Viertes Kapitel
§ 29
Bereitstellung
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.
Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen zu ermitteln und die Anzahl der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Ferner ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Versicherten während der Gefährdungsexposition durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind. Grundsätzlich sollte aus hygienischen und ergonomischen Gründen für jeden Versicherten eine persönlich zugeordnete Schutzausrüstung zur Verfügung stehen. Im Einzelfall kann es notwendig sein, dem Benutzer gleiche persönliche Schutzausrüstungen mehrfach zur Verfügung zu stellen, damit diese aus ergonomischen und hygienischen Gründen im Wechsel getragen werden können. Dies bedeutet beispielsweise, dass ggf. mehrere Paare eines Schutzhandschuhs für eine Person für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können.
Insbesondere bei der Benutzung von Auffanggurten ist es aus sicherheitstechnischen Gründen sinnvoll, dass persönlich zugeordnete Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen, da das Benutzen von mehreren Personen ein ständiges Anpassen an den jeweiligen Benutzer erforderlich machen würde.
Grundsätzlich sollten für jeden Versicherten persönlich zugeordnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen; dies ist insbesondere aus ergonomischen und hygienischen Gründen erforderlich.
PSA-Benutzungsverordnung
§ 2
Bereitstellung und Benutzung
(2) Persönliche Schutzausrüstungen .... Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
Die Notwendigkeit zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen durch mehrere Personen kann z.B. gegeben sein, bei
Betriebliche oder organisatorische Erfordernisse können die Notwendigkeit zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auch durch verschiedene Personen begründen.
Bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen durch verschiedene Beschäftigte ist zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen eine Reinigung und Desinfektion gemäß den Herstellerinformationen sowie der BG-Regel-Reihe „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen“ (BGR 189 bis BGR 201) durchzuführen.
Die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen stellt eine Maßnahme nach § 3 Arbeitsschutzgesetz dar.
Arbeitsschutzgesetz
§ 3
Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. ...
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Da nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz den Versicherten Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht auferlegt werden dürfen, müssen ihnen persönliche Schutzausrüstungen vom Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Zu den persönlichen Schutzausrüstungen kann je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auch Wetterschutzbekleidung gezählt werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion, wie der so genannte „Blaumann“, nicht zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehört. Siehe auch Abschnitt 2 Nr. 3 dieser BG-Information.
Hinweise zur möglichen Kostenübernahme bei orthopädisch angepasstem Fußschutz oder Korrektionsschutzbrillen finden sich in den jeweiligen BG-Regeln; siehe Abschnitt 3.2.1.
Ist der Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich, so darf diese nur bestimmungsgemäß entsprechend den Angaben der Herstellerinformation erfolgen; dies gilt auch für Wartung und Prüfung.
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)
§ 30
Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer vor Überbeanspruchung schützen sollen.
Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt.
Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen vom Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung); Mängel hat er dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.
Augenscheinliche Mängel, die den weiteren Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen ausschließen, sind z.B.:
PSA-Benutzungsverordnung
§ 2
Bereitstellung und Benutzung
(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.
Die Notwendigkeit zur Wartung von persönlichen Schutzausrüstungen ergibt sich aus der Art der Ausrüstungen und kann von einfachen Arbeiten durch den Benutzer selbst bis hin zu Wartungen in spezialisierten Werkstätten bei komplexen Ausrüstungen reichen. Näheres ist in den Herstellerinformationen sowie den einschlägigen BG-Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ausgeführt.
Der Unternehmer ist nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 12 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Versicherten über die sicherheitsgerechte Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auf Grundlage der Herstellerinformation zu unterweisen. Derartige persönliche Schutzausrüstungen sind „nur“ mit einer CE-Kennzeichnung (ohne Angabe der Prüfstellennummer) versehen. Bei diesen genügt grundsätzlich eine Unterweisung ohne Übung. Trotzdem sollte im Einzelfall, z.B. auch bei Rettungswesten, die Notwendigkeit von Übungen in Betracht gezogen werden.
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
§ 3
Unterweisung
(1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.
(2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
Die Informationen für die Benutzung können eine Betriebsanweisung für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen darstellen. Aus ihr gehen die Rahmenbedingungen für die sichere Benutzung hervor. Sie müssen hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer verständlich abgefasst sein.
Bei persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, sind darüber hinaus zusätzlich zur Unterweisung (Abschnitt 3.4) Übungen erforderlich.
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)
§ 31
Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Dazu gehören z.B.:
Derartige persönliche Schutzausrüstungen sind im Regelfall an der CE-Kennzeichnung in Verbindung mit der Nummer einer Prüf- und Zertifizierungsstelle zu erkennen, z.B. „CE 0299“ (Kategorie III). Aber auch persönliche Schutzausrüstungen, die nur mit „CE“ gekennzeichnet sind, können dafür konzipiert sein, gegen tödliche und bleibende Gesundheitsschäden zu schützen, wie gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (Kategorie II). Für die Zuordnung der persönlichen Schutzausrüstungen ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Unterweisungen mit Übungen sind z.B. bei persönlichen Schutzausrüstungen der Kategorie III, wie in Abschnitt 3.4 beschrieben, erforderlich. Sie sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, im Rahmen von Unterweisungen durchzuführen.
Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.
Gemäß § 3 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer persönlicher Schutzausrüstungen vor Aufnahme der Tätigkeiten der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein und gemäß der BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1) mindestens jährlich wiederholt werden.
Vor den Übungen mit Auffangsystemen werden zur Auswahl eines geeigneten Auffanggurtes Hängeversuche empfohlen. Der Umfang der Übungen ist abhängig von Ausbildungsstand der Beschäftigten, der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen sowie der ausgewählten Rettungstechniken.