3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Produktprüfung

Die Prüfung setzt sich in der Regel zusammen aus der Prüfung der Unterlagen einschließlich Betriebsanleitung/Gebrauchsanleitung und der Prüfung des Baumusters.

Die Prüfung des Baumusters wird in der Prüf- und Zertifizierungsstelle oder in besonderen Fällen an einem mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu vereinbarenden Ort durchgeführt. Bei Prüfungen, die nicht in der Prüf- und Zertifizierungsstelle stattfinden, müssen die Räumlichkeiten für die Prüfungen geeignet sein.

Für die Prüfung sind betriebsbereite bzw. verwendungsfertige Baumuster in der von der Prüf- und Zertifizierungsstelle angegebenen Anzahl sowie notwendige Hilfsmittel und Ersatzteile kostenlos bereitzustellen und anzuliefern. Abweichungen sind mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu vereinbaren.

Sperrige Prüfobjekte dürfen nur nach vorhergehender Abstimmung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle angeliefert werden. Bei Sendungen aus dem Ausland ist der INCOTERM-Hinweis „delivered duty paid [Standort Prüf- und Zertifizierungsstelle]“ anzugeben.

Der Auftraggeber hat auf Anforderung der Prüf- und Zertifizierungsstelle dafür zu sorgen, dass geeignetes Personal zur Verfügung steht, das die Prüfobjekte handhaben und die notwendigen Auskünfte geben kann.

Ist das zu prüfende Baumuster bereits an einen Dritten ausgeliefert, so hat der Auftraggeber von diesem eine Einverständniserklärung zur Durchführung der Prüfung einzuholen.

Der Prüf- und Zertifizierungsstelle ist gestattet, die Fertigungsstätte des zu prüfenden Produktes zu betreten und zu besichtigen.

Über die Ausführung des Baumusters sowie über das Ergebnis der Prüfung erstellt die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen Prüfbericht, von dem der Auftraggeber eine Ausfertigung erhält.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle behält sich vor, die Baumuster für Vergleichszwecke aufzubewahren oder vom Auftraggeber aufbewahren zu lassen. Sofern nach der Prüfung in der Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Aufbewahrung des Prüfobjektes nicht erforderlich ist, wird dies nach Freigabe sechs Wochen zur Abholung bereitgehalten. Wird das Prüfobjekt innerhalb dieser Frist nicht zurückgenommen, ist die Prüf- und Zertifizierungsstelle berechtigt, das Prüfobjekt auf Kosten des Auftraggebers zurückzusenden, entgeltlich zu lagern oder entsorgen zu lassen.


3.2 Produktzertifizierung

Die Zertifizierung erfolgt auf der Grundlage von Zertifizierungskriterien. Sofern die Zertifizierungskriterien für das betreffende Produkt in einem Zertifizierungsprogramm zusammengestellt sind, werden grundsätzlich diese zur Zertifizierung herangezogen.

Nach der Bewertung der Produkte gemäß der Zertifizierungskriterien und positiver Entscheidung wird durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle ein Zertifikat ausgestellt (z. B. GS-Zertifikat, EG bzw. EU-Baumusterprüfbescheinigung, DGUV Test-Zertifikat, ET-Zertifikat, Baumusterprüfbescheinigung), mit dem gemäß Auftragserteilung die Übereinstimmung des Baumusters mit den jeweiligen Anforderungen erklärt wird. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung des Zertifikates.

Eine negative Zertifizierungsentscheidung wird dem Auftraggeber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.

Vor der erstmaligen Zuerkennung eines GS-Zeichens an den Auftraggeber führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Werkserstbesichtigung durch, sofern die letzte Fertigungsstättenüberwachung der gleichen Produktionsstätte und -linie nicht länger als 12 Monate zurück liegt. Bei der Zuerkennung des DGUV Test-Zeichens kann eine Werkserstbesichtigung durchgeführt werden.

Wird ein Zertifikat erteilt, hat der Zertifikatsinhaber

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist unverzüglich über geplante Änderungen mindestens in Textform zu unterrichten, die in der Fertigung an den Produkten gegenüber dem geprüften Baumuster vorgenommen werden sollen. Dies gilt auch, wenn Bauteile einer anderen als der bisherigen Herkunft eingebaut werden. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle entscheidet – gegebenenfalls durch kostenpflichtige Nachprüfung – ob das Zertifikat weiterhin gültig bleibt. Die Kosten für die Nachprüfung trägt der Auftraggeber. Die Höhe der Kosten wird durch die zum Zeitpunkt der Prüfung gültige Gebührenordnung bestimmt.

Der Zertifikatsinhaber informiert die Prüf- und Zertifizierungsstelle darüber hinaus unverzüglich über die Verlegung der Fertigungsstätte oder die Übertragung der Fertigungsstätte auf eine andere Firma/einen anderen Firmeninhaber. Sofern beim Wechsel der Fertigungsstätte eine Besichtigung der neuen Fertigungsstätte durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle notwendig wird, ist diese vom Auftraggeber zu ermöglichen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen.

Der Zertifikatsinhaber hat alle Beanstandungen Dritter, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei gefertigten Produkten betreffen, aufzuzeichnen, geeignete Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen und zu dokumentieren sowie die Dokumente mindestens bis zum Ablauf des Zertifikates aufzubewahren. Der Prüf- und Zertifizierungsstelle sind die genannten Aufzeichnungen unverzüglich zu übersenden.

Der Zertifikatsinhaber teilt unverzüglich der Prüf- und Zertifizierungsstelle mindestens in Textform Veränderungen mit, die seine Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnte. Dies sind insbesondere:

Sollte der Zertifikatsinhaber feststellen, dass er die Zertifizierungsanforderungen nicht mehr erfüllt, hat er dies der Prüf- und Zertifizierungsstelle ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.


3.3 Kontrollmaßnahmen

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle führt Kontrollmaßnahmen durch, um festzustellen, ob

a. die gefertigten Erzeugnisse noch mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen
b. die Fertigungsqualität gesichert ist
c. die fortgesetzte Gültigkeit des Nachweises der Erfüllung der Produkt- und Zertifizierungsanforderungen besteht und/oder
d. eine rechtmäßige Verwendung eines zuerkannten bzw. genehmigten Zeichens erfolgt.

Kontrollmaßnahmen finden insbesondere statt, sofern

a. für das betreffende Produkt in anzuwendenden Rechtsvorschriften Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind und diese in bestimmten Fällen nicht nachweislich durch eine andere Stelle erfolgen,
b. das DGUV Test-Zeichen oder das ET-Zeichen zuerkannt wurde.

Als Kontrollmaßnahmen finden insbesondere Anwendung, sofern nicht durch eine Rechtsvorschrift anders geregelt:

a. Produktprüfungen
b. Begutachtung der Produktion und/oder Auditierung eines produktbezogenen Qualitätssicherungssystems (QSS)
c. Auditierung und Zertifizierung von Managementsystemen bzw. eines produktbezogenen Qualitätssicherungssystems (QSS).

Der Auftraggeber hat die Durchführung der Kontrollmaßnahmen jederzeit zu ermöglichen. Er hat hierzu insbesondere sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüf- und Zertifizierungsstelle jederzeit und ohne Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den entsprechenden Unternehmensbereichen haben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüf- und Zertifizierungsstelle sind berechtigt, jederzeit Produkte aus der laufenden Fertigung kostenlos zu entnehmen und zu prüfen sowie die Fertigungseinrichtungen zu überprüfen. Diese Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich beim Hersteller oder Importeur durchgeführt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden weitere Prüfungen durchgeführt, ansonsten können weitere Prüfungen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Wiederholungs- und Zusatzprüfungen. Die Produkte für die Produktprüfungen können auch aus dem freien Markt entnommen werden.

Ein bereits beim Auftraggeber vorhandenes QM-System kann bei den Kontrollmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern dies nicht durch eine Rechtsvorschrift anders geregelt ist. Hierbei überprüft die Prüf- und Zertifizierungsstelle, inwieweit das vorhandene QM-System die Anforderungen zur Überwachung der Zertifizierung erfüllt und welche Maßnahmen ggf. ergänzend noch notwendig sind.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle bewertet die bei den Kontrollmaßnahmen festgestellten Abweichungen von den Grundlagen und Voraussetzungen des jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahrens und teilt diese dem Auftraggeber mit. Je nach Art und Ausmaß der Abweichung kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle folgende Maßnahmen treffen:

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann auch weitere Kontrollmaßnahmen durchführen, wie z. B. Dokumentenprüfung, Internetrecherche oder Messebegehungen.

Die Kosten für Kontrollmaßnahmen trägt der Zertifikatsinhaber. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Kontrollmaßnahmen geltenden Gebührenordnung.


3.4 Auditierung, Zertifizierung und Überwachung eines Qualitätsmanagementsystems

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle auditiert und zertifiziert ein QM-System auf der Grundlage

a. einer EU-Rechtsvorschrift (z. B. umfassende Qualitätssicherung nach Maschinenrichtlinie, Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen oder Schiffsausrüstungsrichtlinie),
b. der DIN EN ISO 9001 im jeweiligen Ausgabestand oder
c. anderer normativer Dokumente/Rechtsgrundlagen

Für ein QM-System nach einer EU-Rechtsvorschrift gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, als sie den Anforderungen der betreffenden EU-Rechtsvorschrift nicht widersprechen:

Um die Übereinstimmung des angewendeten QM-Systems mit dem zertifizierten QM-System zu überprüfen, führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle grundsätzlich jährlich Audits zur Überwachung des QM-Systems durch. Der Inhaber des Zertifikates hat hierzu sicherzustellen, dass die Auditorinnen und Auditoren während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den entsprechenden Betriebsbereichen erhalten und ihnen die benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Im gesetzlich geregelten Bereich hat die Prüf- und Zertifizierungsstelle das Recht, in begründeten Fällen zusätzliche unangekündigte Audits durchzuführen.

Die Kosten für die Überwachungstätigkeiten trägt der Auftraggeber. Die Höhe bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Tätigkeiten geltenden Gebührenordnung.

Der Zertifikatsinhaber teilt unverzüglich der Prüf- und Zertifizierungsstelle mindestens in Textform Veränderungen mit, die seine Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnte. Dies sind insbesondere:

Sollte der Zertifikatsinhaber feststellen, dass er die Zertifizierungsanforderungen nicht mehr erfüllt, hat er dies der Prüf- und Zertifizierungsstelle ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Die Auswahl, Festlegung der Anzahl und Benennung der einzusetzenden Auditorinnen und Auditoren obliegt der Prüf- und Zertifizierungsstelle. Sie stellt dem Auftraggeber auf Wunsch Hintergrundinformationen zu den ausgewählten Personen zur Verfügung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgeschlagenen Personen abzulehnen. In diesem Fall unterbreitet die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen neuen Vorschlag. Die Berechtigung zur Ablehnung steht dem Auftraggeber zu Beginn der Vorbereitungs- und Überwachungsphase je einmal zu. Für den Fall, dass eine Auditorin oder ein Auditor unmittelbar vor oder während des Audits ausfällt, vereinbart die Prüf- und Zertifizierungsstelle mit dem Auftraggeber das weitere Vorgehen.


3.5 Verwendung und Veröffentlichung von Prüfberichten, Zertifikaten und Zeichen

Die Zertifikate verbleiben im Eigentum der Zertifizierungsstelle.

Prüf- und Auditberichte sowie Zertifikate dürfen nur im vollen Wortlaut unter Angabe des Ausstellungsdatums und ggf. des Ablaufdatums verwendet werden. Die Verwendung des Prüfberichts oder des Namens von DGUV Test/der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Werden Prüf- und Auditberichte sowie Zertifikate Dritten zur Verfügung gestellt, müssen die Dokumente in ihrer Gesamtheit vervielfältigt werden. Eine eigenständige Nutzung des DAkkS-Symbols und DGUV Test Logos ist nicht gestattet.

Es dürfen keine irreführenden Angaben bezüglich der Zertifizierung und ihres Umfanges gemacht werden. Insbesondere darf die Zertifizierung nicht in einer Weise verwendet werden, die die Zertifizierungsstelle in Misskredit bringen könnte. Der Zertifikatsinhaber darf keinerlei Äußerungen über die Zertifizierung treffen, die die Zertifizierungsstelle als irreführend oder unberechtigt betrachten könnte.

Mit Zertifikaten bzw. Zeichen darf folgendermaßen geworben werden:

Der Auftraggeber verpflichtet sich, jegliche Werbung oder sonstige Aussagen im Geschäftsverkehr nur mit gültigen Zertifikaten zu unternehmen und jegliche Werbung oder Aussagen mit ungültigen, abgelaufenen oder ausgesetzten Zertifikaten zu unterlassen. Das Recht auf Verwendung der Zertifikate und Zeichen erlischt mit dem Ungültigwerden des Zertifikates. Der Zertifikatsinhaber darf ein Zeichen nicht mehr verwenden oder mit ihm werben, wenn das Zertifikat entzogen oder ausgesetzt wurde. Wurde der Geltungsbereich der Zertifizierung reduziert, sind alle Werbematerialen insoweit anzupassen.

Zertifikate sind inhaberbezogen. Eine Nutzung durch andere Personen oder Unternehmen ist nicht gestattet. Zertifikate für Produkte sind darüber hinaus auch produktbezogen, d. h. sie dürfen nur für das geprüfte Produkt und nur durch den Inhaber verwendet werden.


Ergänzende Regelungen bei Prüfzeichen für Produkte
(GS-Zeichen, DGUV Test-Zeichen und Eurotest-Zeichen)

Ein auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkanntes GS-Zertifikat berechtigt dessen Inhaber dazu, an den mit dem geprüften Baumuster übereinstimmenden Produkten das GS-Zeichen anzubringen (Abbildung des GS-Zeichens siehe Anhang 1).

Der Zertifikatsinhaber erwirbt mit einem DGUV Test-Zertifikat oder einer Zeichengenehmigung die Berechtigung zum Anbringen des DGUV Test-Zeichens. (Abbildung des DGUV Test-Zeichens siehe Anhang 1). Das DGUV Test-Zeichen ist gegebenenfalls mit einem Zusatz entsprechend den Angaben auf dem Zertifikat zu versehen.

GS-Zeichen und DGUV Test-Zeichen müssen so beschaffen sein und angebracht werden, dass sie nicht ohne Zerstörung abgelöst werden können.

Plaketten oder Druckvorlagen für GS-Zeichen und DGUV Test-Zeichen sind über den von der Geschäftsstelle DGUV Test autorisierten Druckdienstleistungsunternehmen zu beziehen.3) Eine Abweichung von den Plaketten/Druckvorlagen nach Satz 1 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Prüf- und Zertifizierungsstelle.

Auf Antrag des Zertifikatsinhabers kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle in begründeten Fällen auf die Einbeziehung der Zertifikatsnummer in das GS-Zeichen und das DGUV Test-Zeichen verzichten.

Das GS-Zeichen bzw. DGUV Test-Zeichen ist, soweit möglich, neben dem Firmenzeichen oder Typenschild anzubringen.

Der Zertifikatsinhaber darf das GS-Zeichen oder DGUV Test-Zeichen nicht mehr verwenden oder mit ihm werben, wenn die Prüf- und Zertifizierungsstelle das Zertifikat entzogen oder ausgesetzt hat oder das Zertifikat aus sonstigen Gründen ungültig ist. DGUV Test überwacht die Rechtmäßigkeit der Zeichenverwendung und kann hierüber andere Stellen und die Öffentlichkeit unterrichten.


Ergänzende Regelungen bei Kennzeichnung unter der Verantwortung einer benannten Stelle

Sieht eine EU-Rechtsvorschrift eine Kennzeichnung unter der Verantwortung einer benannten Stelle vor (z. B. EU-Rechtsvorschrift über Schiffsausrüstung), erwirbt der Auftraggeber bei Ausstellung einer EG- bzw. EU Baumusterprüfbescheinigung die Berechtigung, an den mit dem geprüften Baumuster übereinstimmenden Produkten die entsprechende Konformitätskennzeichnung der Richtlinie anzubringen.

Plaketten oder Druckvorlagen für die Kennzeichnung sind über den von der Geschäftsstelle DGUV Test autorisierten Druckdienstleistungsunternehmen zu beziehen.4) Eine Abweichung von den Plaketten/Druckvorlagen nach Satz 1 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Prüf- und Zertifizierungsstelle.


Ergänzende Regelungen bei QM-Zeichen

Mit Ausstellung des Zertifikates über ein QM-System erhält der Zertifikatsinhaber die Berechtigung, das QM-Zeichen von DGUV Test zu verwenden (Abbildung des QM-Zeichens siehe Anhang 1).

Das QM-Zeichen bietet dem Zertifikatsinhaber die Möglichkeit, in seiner Korrespondenz und Werbung kenntlich zu machen, dass seine Produkte/Dienstleistungen in einem Unternehmen gefertigt sind/erbracht werden, dessen QM-System von DGUV Test zertifiziert wurde.

Das QM-Zeichen darf nicht zur Kennzeichnung einzelner Produkte verwendet werden. Es darf auch nicht im Zusammenhang mit den gefertigten Produkten in einer Weise verwendet werden, die den Schluss zulässt, die Produkte (bzw. Dienstleistungen) selbst seien zertifiziert. In Fällen, in denen auch ein Zertifikat für die Produkte vorliegt, kann die Produktzertifizierung nur auf andere Weise (siehe GS-Zeichen, DGUV Test-Zeichen) kenntlich gemacht werden. Ebenso wenig darf das QM-Zeichen auf Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen oder Inspektionsberichten verwendet werden.

Sofern nicht das QM-System des Gesamtunternehmens, sondern nur eines Betriebes, Betriebsteils oder Fertigungsbereichs zertifiziert wurde, ist das QM-Zeichen nur für den zertifizierten Bereich zu verwenden. In Zweifelsfällen ist zusammen mit dem QM-Zeichen der zertifizierte Bereich anzugeben.

Das QM-Zeichen darf nur gemeinsam mit dem Namen des Zertifikatsinhabers verwendet werden.


3.6 Gültigkeit von Zertifikaten

Geltungsdauer des Zertifikats

Die Gültigkeit des Zertifikates wird, sofern keine Rechtsvorschrift dem entgegensteht, auf maximal fünf Jahre befristet, bei QM-Zertifikaten auf maximal drei Jahre. Statt einer zeitlichen Befristung kann das Zertifikat auch auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los beschränkt werden.

Das Zertifikat wird ungültig

a. nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates,
b. nach Kündigung des Prüf- und Zertifizierungsvertrages,
c. nach Kündigung des Vertrages für Kontrollmaßnahmen, sofern der Vertrag nicht die Kontrolle von persönlichen Schutzausrüstungen zum Ziel hat und der Zertifikatsinhaber innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass mit einer anderen benannten Stelle ein Vertrag über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach Vertragsende geschlossen wurde, oder
d. nach Entzug durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle.

Entzug des Zertifikats

Das Zertifikat kann insbesondere entzogen werden, wenn

a. der Inhaber des Zertifikates die Verpflichtungen, die sich aus dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung bzw. aus dem mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle geschlossenen Vertrag ergeben, nicht oder nicht mehr erfüllt,
b. sich herausstellt, dass der Inhaber des Zertifikates oder sein Beauftragter die Prüf- und Zertifizierungsstelle oder deren Beauftragten getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
c. irreführende oder anderweitig unzulässige Werbung, insbesondere mit dem Prüfzeichen oder mit dem Zertifikat, betrieben oder das Prüfzeichen oder das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird oder wenn gesetzliche Bestimmungen bei der Vermarktung eines Produkts nicht eingehalten werden,
d. sich die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen geändert haben, es sei denn, dass durch kostenpflichtige Nachprüfung festgestellt worden ist, dass das Produkt den geänderten Anforderungen entspricht,
e. das Produkt nicht mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,
f. nachträglich an den Produkten Mängel festgestellt werden, die bei der Prüfung nicht erkannt wurden und die trotz schriftlicher Aufforderung durch die Zertifizierungsstelle in der festgelegten Frist nicht abgestellt wurden, oder sonst Tatsachen bekannt werden, die der Erteilung eines Zertifikates entgegen gestanden hätten,
g. die Rechtsgrundlage für die Zertifizierung eines Produktes nicht mehr gegeben ist,
h. es sich herausstellt, dass es sich bei dem zertifizierten Produkt um ein Plagiat handelt,
i. bei QM-Systemen sich die der Auditierung zugrunde gelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen geändert haben, es sei denn, dass durch kostenpflichtiges Nachaudit festgestellt worden ist, dass das System den geänderten Anforderungen entspricht,
j. bei QM-Systemen das Zertifikat für Betriebsbereiche verwendet wird, für die es nicht ausgestellt wurde,
k. nachträglich an dem QM-System Abweichungen festgestellt werden, die bei dem Audit nicht erkannt wurden, oder sonst Tatsachen bekannt werden, die der Erteilung eines Zertifikates entgegenstehen.
l. eine harmonisierte Norm zurückgezogen wird und die Normungslücke schließenden Beschlüsse der nationalen und europäischen Erfahrungsaustauschkreise der notifizierten und/oder benannten Stellen vom Produkt nicht erfüllt werden.

Das Zertifikat ist im Original an die Prüf- und Zertifizierungsstelle zurückzugeben.

Aussetzung und Beschränkung des Zertifikates

Statt des Entzugs kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle ein Zertifikat aussetzen, d.h. das Zertifikat ruht für die Dauer der Aussetzung. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist darüber hinaus berechtigt, das Zertifikat auszusetzen, um zu überprüfen, ob ein Entzug des Zertifikats aufgrund vorliegender Indizien berechtigt ist. Für die Dauer der Aussetzung darf der Zertifikatsinhaber das Zertifikat nicht verwenden und, sofern eine Rechtsvorschrift dies so festlegt, das Produkt nicht in Verkehr bringen.

Sofern mit dem Zertifikat ein Prüfzeichen zuerkannt wurde, darf das Produkt während der Aussetzung nicht mit dem Prüfzeichen gekennzeichnet werden. Auf Lager befindliche Produkte des betreffenden Typs dürfen ebenfalls nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle teilt dem Zertifikatsinhaber nach abschließender Entscheidung schriftlich mit, ob die Aussetzung – ggf. mit bestimmten Auflagen – wieder aufgehoben oder das Zertifikat endgültig entzogen wird.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann anstelle einer Zurückziehung den Geltungsbereich eines Zertifikates einschränken.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, die Aussetzung, die Beschränkung bzw. den Entzug eines Zertifikates zu veröffentlichen.


3.7 Gebühren

Für die Tätigkeiten der Prüf- und Zertifizierungsstelle nach dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung der Prüf- und Zertifizierungsstelle festgelegt.



3) 4) Ein Bestellformular ist unter www.dguv.de/dguv-test/plaketten zu finden