Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung von Bedienpersonen von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern. Er ist vorrangig für die Qualifizierung von Bedienpersonen von Gabelstaplern konzipiert.
Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen zu qualifizieren, wird in Abschnitt 3.5 die Dauer der Qualifizierung angegeben. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeuges erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.
Für Bedienpersonen von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z. B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Qualifizierung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Qualifizierungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken.
Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.
Gemäß § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.
Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf geländegängige Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 und -2. Für diese gilt der DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern".