Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in drei Stufen.
Eine bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für eine zusätzliche Qualifizierung nach Stufe 2.
Die nachfolgende Tabelle geht davon aus, dass die allgemeine Qualifizierung auf dem Gabelstapler erfolgt. Sie kann auch auf anderen FFZ-Typen, z. B. einem Schubmaststapler erfolgen. Die Inhalte der Qualifizierung sind dann entsprechend anzupassen.
Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung | |
Theoretischer Teil: Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen), Gerätetechnik (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) |
Praktischer Teil: Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten Gebrauch von üblichen Anbaugeräten |
Abschlussprüfung | |
Stufe 2: Zusatzqualifizierung | |
Qualifizierung in Theorie und Praxis im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z. B. Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker), Gabelstapler zum Containerhandling. Qualifizierung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte, z. B. Klammern für Gewichte größer als 1 t. |
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Abschlussprüfung | |
Stufe 3: Betriebliche Qualifizierung | |
Gerätebezogener Teil: betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte |
Verhaltensbezogener Teil: betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" |
Durchführung dokumentieren |
Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.
Im theoretischen Teil lernen Teilnehmende Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften), Betriebsanleitungen und die Technik der Flurförderzeuge (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.
Im praktischen Teil lernen Teilnehmende durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.
Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhänge 1 und 2.
In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmende ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach.
Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.
In der Regel erfolgt die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf Gabelstaplern. Daher müssen Bedienpersonen, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z. B. bei Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstaplern zum Containerhandling (Reachstacker) oder Gabelstaplern zum Containerhandling.
Die Zusatzqualifizierung ist in einen praktischen Teil und in einen theoretischen Teil zu gliedern, beide Teile sind mit einer Prüfung abzuschließen. Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.
Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil der betrieblichen Qualifizierung zu unterscheiden.
Die gerätebezogene Qualifizierung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräte.
Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Qualifizierung nicht unmittelbar im Betrieb, wird sie oft mit Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb z. B. in der Bauart und in der Funktionsweise unterscheiden. So können z.B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass die Bedienperson eines Flurförderzeuges, bevor sie ein anderes Gerät im Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Bedienperson in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind.
Hierzu zählt z. B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte, die der Unternehmer in der nach § 5 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.
Die Qualifizierung in der Stufe 1 "Allgemeine Qualifizierung" sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Die Qualifizierungsdauer der Stufe 2 "Zusatzqualifizierung" und Stufe 3 "Betriebliche Qualifizierung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.
Siehe auch zweiter Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt 1.1.
Die Teilnehmerin, der Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 1, d. h. nach dem Bestehen der Prüfungen in Theorie und Praxis, ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein).
In dem Fahrausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Qualifizierung in der Art berücksichtigt sein, dass Qualifizierende die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Qualifizierungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen können.
Der Fahrausweis sieht, außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild der Bedienperson, vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) erfolgte.
Teilnehmende erhalten nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 2, ein Qualifikationszertifikat. Die Qualifizierungsstufe 2 soll in den Fahrausweis eingetragen werden.
Die Durchführung der betrieblichen Qualifizierung (Stufe 3) ist zu dokumentieren. Hinsichtlich der betrieblichen Qualifizierung soll im Fahrausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Qualifizierung erstreckte.