Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.
Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Hubarbeitsbühnen auszubilden, werden in Abschnitt 3 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in Abschnitt 3.3 beschriebene theoretische und praktische Prüfung.