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2 Sachliche Zuständigkeit

 

2.1 Prüfung durch Sachverständige

Sachverständige nach Abschnitt 6.6 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) sind:

  • die Sachverständigen der technischen Überwachung (die Technischen Überwachungs-Vereine; außerdem in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen die Technischen Überwachungsämter);
  • die von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Sachverständigen (die Ermächtigung wird nach den "Grundsätzen für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln" (ZH 1/469) ausgesprochen).

    Auskunft über Ermächtigungen erteilt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft e.V. Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ –, 53754 Sankt Augustin.

 

 

2.2 Prüfung durch Sachkundige

Für die Durchführung der Prüfungen durch Sachkundige können außer den unter Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen zum Beispiel herangezogen werden:

  • Betriebsingenieure,
  • Maschinenmeister,
  • besonders ausgebildetes Fachpersonal,
  • Kundendienstmonteure der Hersteller.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der hochziehbaren Personenaufnahmemittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel DIN-Normen, VDEBestimmungen) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln beurteilen kann.