Sachverständige nach Abschnitt 6.6 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) sind:
Auskunft über Ermächtigungen erteilt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft e.V. Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ –, 53754 Sankt Augustin.
Für die Durchführung der Prüfungen durch Sachkundige können außer den unter Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen zum Beispiel herangezogen werden:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der hochziehbaren Personenaufnahmemittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel DIN-Normen, VDEBestimmungen) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln beurteilen kann.