4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen

 

4.1 Sicherheitstechnische Anforderungen

Der Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln sind insbesondere zugrunde zu legen die Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Siehe Anhang 3 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).

 

 

4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muß von Sachverständigen vorgenommen und in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge durchgeführt werden:

 

 

4.3 Vorprüfung

4.3.1 Für die Vorprüfung müssen prüffähige Unterlagen vorhanden sein. In den Konstruktionszeichnungen müssen die Tragwerke im Ganzen und in ihren Teilen dargestellt sein (hierzu gehören auch zum Beispiel Angaben über Schweißnahtform und -güte). In den Konstruktionszeichnungen oder den dazugehörigen Stücklisten müssen die für die Prüfung der Festigkeitsberechnung erforderlichen Maße und Werkstoffangaben eingetragen sein. In der Berechnung sind für alle tragenden Bauteile die erforderlichen Spannungs- oder Sicherheitsnachweise übersichtlich und prüfbar zu erbringen.

4.3.2 Spannungsmessungen mittels Dehnungsmeßstreifen sind als Ergänzung zu Berechnungen gestattet.

4.3.3 Der Sachverständige hat die geprüften Unterlagen in einer Liste aufzuführen. Sofern eine Auflistung bereits vom Antragsteller erfolgt ist, ist diese zu prüfen. Von anderen Stellen bereits geprüfte Unterlagen können vom Sachverständigen mit zur Prüfung herangezogen werden. Der Sachverständige hat jedoch in jedem Fall die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der Ausgangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit der Berechnung darf er unterstellen.

Siehe Abschnitt 4.3.6.

4.3.4 Der Sachverständige muß die geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk versehen.

4.3.5 Die eingereichten und vom beauftragten Sachverständigen geprüften Unterlagen sind nach Abschluß des Verfahrens für die Lebensdauer des hochziehbaren Personenaufnahmemittels, längstens jedoch 15 Jahre, beim Hersteller aufzubewahren, wenn der Sachverständige Mitarbeiter der Herstellerfirma ist, andernfalls beim Betreiber des hochziehbaren Personenaufnahmemittels oder bei den Sachverständigen nach Abschnitt 2.1.

4.3.6 Die Vorprüfung muß umfassen:

Prüfung der statischen Berechnung und des Standsicherheitsnachweises siehe Abschnitt 4 und Anhang 1 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).

 

 

4.4 Bauprüfung

4.4.1 Die Bauprüfung muß umfassen:

4.4.2 Bauteile oder Baugruppen, zum Beispiel elektrische Einrichtungen und Triebwerke, die bereits von anderen Sachverständigen einer Bauprüfung unterzogen worden sind, bedürfen keiner nochmaligen Bauprüfung.

 

 

4.5 Abnahmeprüfung

4.5.1 Die Abnahmeprüfung ist am betriebsbereiten hochziehbaren Personenaufnahmemittel vorzunehmen; dabei muß dafür gesorgt werden, daß bei der Prüfung niemand mehr gefährdet wird, als nach den Umständen unvermeidbar ist.

4.5.2 Die Abnahmeprüfung muß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Sie muß insbesondere umfassen:

 

 

4.6 Nachprüfung

Hat die Vorprüfung, die Bauprüfung oder die Abnahmeprüfung Mängel ergeben, die die Sicherheit beeinträchtigen, so ist nachzuprüfen, ob die Mängel ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Erforderlichenfalls ist die Probefahrt zu wiederholen.

 

 

4.7 Prüfung nach wesentlichen Änderungen

Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen. Die Prüfunterlagen sind in entsprechender Weise zu ergänzen. In Zweifelsfällen entscheidet die Berufsgenossenschaft.

Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel Erhöhung der Tragfähigkeit, Veränderung der Antriebe, Änderung der Stromart, konstruktive Änderungen an tragenden Teilen und Schweißungen an tragenden Bauteilen. Als nicht wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Ausführung anzusehen. Das Umrüsten von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln - z. B. das Verändern der Länge einer Arbeitsbühne - ist keine wesentliche Änderung, soweit es Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gewesen ist.

 

 

4.8 Wiederkehrende Prüfungen

Die wiederkehrende Prüfung ist im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie muß umfassen: