5.1.1 Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 4.3 bis 4.8 dieser Grundsätze sind in einem Prüfbericht festzuhalten und vom Prüfer zu bescheinigen. Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 4.3 bis 4.7 müssen 15 Jahre lang aufbewahrt werden, die Ergebnisse der Prüfung nach Abschnitt 4.8 jedoch nur bis zur nächsten Prüfung.
5.1.2 Das Prüfergebnis muß erkennen lassen:
5.1.3 Die Prüfunterlagen gelten als Nachweis des Betreibers über die Durchführung der Prüfungen. Sie haben alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Identifizierung des hochziehbaren Personenaufnahmemittels sowie für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen erforderlich sind.
Ist eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und sind damit die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) nicht erfüllt worden, kann die Berufsgenossenschaft die Wiederholung der Prüfung gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen verlangen.