4 Ausbildung

4.1 Ziel, Dauer und Durchführung der Ausbildung

Im Rahmen der Ausbildung sollen die erforderlichen Kenntnisse für das sichere Arbeiten im Zusammenhang mit Auf- und Abbau, Verladearbeiten und Betrieb von Zelten, sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften vermittelt werden.

Die Ausbildung soll dazu die im Abschnitt 4.2 genannten Themengebiete umfassen, die dort angegebenen Lehreinheiten (LE) sind als Mindestanforderungen der theoretischen Ausbildung anzusehen. Eine Lehreinheit entspricht 45 Minuten.

Unter Berücksichtigung der Einführung in das Seminar, der erforderlichen Prüfung und der Diskussion von Fragen der Teilnehmenden ergibt sich eine Seminardauer von mindestens 30 Lehreinheiten.

In der Ausbildung sind, soweit praktisch möglich, ergänzende Anschauungsobjekte, Modelle etc. zu verwenden.

Die Anzahl der am Seminar teilnehmenden Personen sollte grundsätzlich 22 nicht überschreiten. Die jeweilige Maximalzahl ist entsprechend den Seminar-Räumlichkeiten festzulegen.

4.2 Ausbildungsinhalte

Haftung und Verantwortung (2 LE)
z. B. Zivilrechtliche Haftung, Strafrechtliche Haftung, Ordnungswidrigkeitenrecht
Lernziel/Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen ihre Vorgesetztenverantwortung als Aufsichtführende und können sie wahrnehmen.

Organisation des Arbeitsschutzes (5 LE)
z. B. Unternehmerpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste Hilfe, gesetzliche Unfallversicherung
Lernziel/Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen die grundlegenden Unternehmerpflichten, das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung und bei Unterweisungen sowie die Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aufbau, Abbau und Verladearbeiten (8 LE)
z. B. Unfallgeschehen, Leitern und Gerüste, persönliche Schutzausrüstungen (PSA), Einsatz von Maschinen, Anschlagmittel, Ladungssicherung, Verkehrssicherheit
Lernziel/Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen die typischen Gefährdungen bei Aufbau, Abbau und Verladearbeiten sowie den Umgang mit den dabei eingesetzten Maschinen und Hilfsmitteln und können geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und anwenden.

Spezielle Gefährdungen (7 LE)
Gefährdungen beim Betrieb von Zelten (z. B. Gefahren des elektrischen Stroms, Gefahren beim Umgang mit Flüssiggas, Druckbehältern, Schankanlagen und Gefahrstoffen), Brandschutz
Lernziel/Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen die speziellen Gefährdungen und können geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und anwenden.

Vorschriften und Regelwerk (4 LE)
z. B. staatliches Recht, Recht der Unfallversicherungsträger, Bauordnungsrecht
Lernziel/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen das relevante Regelwerk und sind in der Lage, selbstständig Antworten zu speziellen Fragestellungen im Regelwerk zu finden.

4.3 Abschlussprüfung

Zur Feststellung einer erfolgreichen Ausbildungsteilnahme haben die Teilnehmenden der Lehrgänge ihre Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Test zu den Lehrinhalten, in denen die Fachthemen repräsentativ in den Prüfungsfragen enthalten sein müssen. Die Prüfungsfragen sind als Multiple Choice Fragen oder Fragen mit freier Antwort zu stellen. Wird eine festgelegte Fehlerquote überschritten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung, die der Ausbildungsträger aufzustellen hat. Dabei dürfen die Anforderungen aus der Musterprüfungsordnung (siehe Anhang 4) nicht maßgeblich unterschritten werden.

4.4 Innerbetriebliche Ausbildung

Da spezifische Kenntnisse über den Auf- und Abbau und die Verladung der verschiedenen Zelte bzw. Zelttypen nicht Bestandteil der allgemeinen Ausbildung sein können, müssen diese in den Betrieben vermittelt werden. Dazu sind die aufsichtführenden Personen im Unternehmen ausführlich und anhand der Montageanweisung in den Aufbau, Abbau und die Verladung zu unterweisen.

Sollte es sich bei den aufsichtführenden Personen um die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst handeln, so haben diese dafür zu sorgen, dass sie sich das erforderliche Wissen in geeigneter Art und Weise selbst aneignen.

Bei Zelten, welche neu im jeweiligen Betrieb sind, ist dazu ggf. der Verkäufer oder der Hersteller hinzuzuziehen.