6 Qualifizierungsnachweis

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz ist mit einem Qualifizierungsnachweis zu bestätigen, wenn die teilnehmende Person die gemäß Prüfungsordnung erforderliche Mindestanwesenheitszeit erbracht und die Abschlussprüfung nach Abschnitt 4.3 erfolgreich absolviert hat.

Der Qualifizierungsnachweis muss mindestens enthalten:

Ein zusätzlicher Qualifizierungsnachweis im "Scheckkartenformat" wird empfohlen, damit die Aufsichtführenden diesen leicht mit sich führen können.

Sollten die Anforderungen für eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz nicht erfüllt worden sein und der Ausbildungsträger Teilnahmezertifikate über den Besuch des Ausbildungslehrgangs ausstellen, so muss aus diesen eindeutig hervorgehen, dass die Anforderungen nicht erfüllt wurden und dass das Teilnahmezertifikat nicht als Qualifikationsnachweis gemäß DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" bzw. diesem DGUV Grundsatz gilt und nicht zur Tätigkeit als aufsichtführende Person befähigt.