2 Prüfpunkte für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht
Diese Prüfpunkte sind erforderlichenfalls durch Prüfpunkte aus den Bedienungsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller zu ergänzen.
2.1 Lichttechnische Einrichtungen
sind unbeschädigt, funktionsfähig und sauber:
Lichttechnische Einrichtungen vorne
- Scheinwerfer (Abblendlicht/Fernlicht)
- Begrenzungsleuchten
- Fahrtrichtungsanzeiger/Warnblinkanlage
- Nebelscheinwerfer*
- Umrissleuchten* (auch am Anhänger/Sattelanhänger)
- Rückstrahler vorne*
- Tagfahrleuchten*
Lichttechnische Einrichtungen hinten und seitlich (auch an Anhänger und Sattelanhänger)
- Schlussleuchten
- Bremsleuchten
- Fahrtrichtungsanzeiger/Warnblinkanlage
- Nebelschlussleuchte
- Rückfahrscheinwerfer
- Rückstrahler (hinten)
- Kennzeichenbeleuchtung
- Umrissleuchten*
- Seitenmarkierungsleuchten*
- Rückstrahler (seitlich)*
- Park-/Spurhalteleuchten*
Sonstige lichttechnische Einrichtungen
- Gelbes bzw. blaues Blinklicht (Rundumlicht)*
- Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen an Hubladebühnen
- Rot-weiße Warnmarkierungen an Abfallsammelfahrzeugen
- Auffällige Markierungen (Konturmarkierungen, Linienmarkierungen)*
- Park-Warntafeln*
- Tafeln* zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge
- Arbeitsscheinwerfer*
* falls vorhanden
2.2 Felgen, Reifen und Federung
- Die Felgen/Radschüsseln sind ohne sichtbare Beschädigungen.
- Alle Radmuttern/-bolzen sind vorhanden, unbeschädigt und sitzen fest (Sichtprüfung).
- Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte sind Winterreifen montiert.
Reifen für winterliche Verhältnisse sind mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) oder der Aufschrift M + S gekennzeichnet.
- Die Reifen sind ohne sichtbare Beschädigungen.
- Die Profiltiefe der Reifen ist ausreichend.
Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Bei Winterreifen sollte die Profiltiefe mindestens 4 mm betragen.
- Die Laufflächen sind gleichmäßig abgenutzt.
- Die Reifen sind ohne erkennbaren Minderdruck.
- Die Ventilkappen sind vorhanden.
- Es sind keine Fremdkörper im Reifenprofil und zwischen den Zwillingsreifen eingeklemmt.
- Die mechanische Federung und/oder Luftfederung ist ohne erkennbare Beschädigungen.
2.3 Bremsanlage
2.3.1 Hydraulische Bremse
- Der Bremsflüssigkeitsstand ist ausreichend.
- Das hydraulische Bremssystem ist dicht:
Anhaltendes Niedertreten des Bremspedals führt nicht zum Nachgeben des Pedals.
- Die ABV-/ABS-Kontrolleinrichtung zeigt keine Störung an.
- Bremsprobe: Die Bremswirkung ist gleichmäßig und ausreichend.
2.3.2 Druckluftbremsanlage
- Die Luftbehälter sind entwässert (sofern nicht automatische Entwässerungsventile vorhanden sind).
- Der Lufttrockner ist funktionsfähig.
Prüfung siehe Betriebsanleitung
- Die Gesamtanlage ist dicht; der maximale Vorratsdruck wird erreicht.
Prüfung siehe Betriebsanleitung
- Die Druckwarnanzeige zur Kontrolle des Mindestluftdrucks ist funktionsfähig.
Prüfung siehe Betriebsanleitung
- Die ABV-/ABS-Kontrolleinrichtung zeigt keine Störung an.
- Bremsprobe: Die Bremswirkung ist gleichmäßig und ausreichend.
Bei Winterbetrieb:
- Der Frostschützer, falls vorhanden, ist ausreichend mit Frostschutzmittel gefüllt, die Anlage ist durchgepumpt.
2.3.3 Sonstige Bremsanlagen
- Die mechanische Übertragungseinrichtung der Feststellbremse ist funktionsfähig; der Hebelweg ist nicht zu groß.
- Das Abreißseil der Auflaufbremsanlage ist vorhanden und unbeschädigt.
2.4 Motor und Antrieb
- Der Kraftstoffbehälter und der Zusatzmittel-Behälter sind ausreichend gefüllt.
- Der Ölstand des Motors ist ausreichend.
- Der Kühlflüssigkeitsstand ist ausreichend (im Winter: Frostschutz).
- Das Kraftstoffsystem ist ohne erkennbare Kraftstoffverluste (Tropfen, Lache).
- Der Motor und der Antrieb sind ohne erkennbare Ölverluste (Tropfen, Lache).
- Zugängliche Keilriemen haben keine erkennbaren Schäden und Abnutzungen.
2.5 Lenkanlage
- Das Lenkspiel (toter Gang am Lenkrad) hält sich in Geradeausstellung in den vom Fahrzeughersteller angegebenen Grenzen.
- Die Lenkung ist bei laufendem Motor leichtgängig und ohne ungewöhnliche Geräusche.
- Der Ölstand in der Servo-/Hydrolenkung ist ausreichend.
2.6 Fahrerassistenzsysteme (FAS), z. B. Notbremsassistent, Spurassistent und Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP)
- Die FAS sind eingeschaltet und in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.
Erforderlichenfalls sind die Sensoren der FAS zu reinigen bzw. von Eis und Schnee zu befreien.
- Die FAS-Kontrolleinrichtungen zeigen keine Störung an.
2.7 Führerhaus
- Die Hupe ist funktionsfähig.
- Die Kontrollleuchten (z. B. Fernlicht, Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlage) sind funktionsfähig.
- Alle Spiegel sind unbeschädigt, richtig eingestellt und sauber.
- Die Scheibenwischer sind unbeschädigt und das Wischfeld zeigt keine Schlieren/Streifen.
- Das Sichtfeld für den Fahrzeugführer ist nicht durch Gegenstände im Führerhaus beeinträchtigt.
- Die Scheiben sind unbeschädigt, eisfrei, außen und innen sauber.
- Die Scheinwerfer- und die Scheibenwaschanlage sind funktionsfähig (Behälter gefüllt, im Winter mit Frostschutzmittel versehen und Anlage durchgepumpt).
- Die Lüftungsanlage ist funktionsfähig.
- Das Lenkrad, der Fahrersitz und die Kopfstütze sind richtig eingestellt.
- Die Sicherheitsgurte sind unbeschädigt und funktionsfähig.
- Die Sicherungen an Liegeplätzen sind vorhanden und funktionsfähig.
- Die Fußmatten und die Teppiche sind gegen Verrutschen gesichert; die Pedalwege sind frei.
- Das EG-Kontrollgerät ist funktionsfähig und richtig eingestellt: beschriftetes Schaublatt/Fahrerkarte ist eingelegt.
2.8 Aufbau/Rahmen (auch Anhänger/Sattelhänger)
- Amtliche Kennzeichen und Schilder – auch am Anhänger – sind lesbar (nicht verschmutzt).
- Aufstiege, Haltegriffe, Standflächen und Geländer am Fahrzeug sind unbeschädigt.
- Bordwände/Türen/Rungen/Motorhauben/Klappen sind unbeschädigt, geschlossen und gesichert.
- Planen sind unbeschädigt und ordnungsgemäß geschlossen.
- Die Fahrzeugunterseite ist frei von Pflanzenteilen, Ästen oder anderen Fremdkörpern (insbesondere nach Gelände- und Wasserdurchfahrten).
- Fahrzeugaufbauten/-rahmen sind äußerlich frei von Ladungsresten, z. B. Sand, Kies, Holzteilen oder Anhaftungen.
- Fahrzeugdächer sind frei von Wasser, Schnee und Eis.
- Kippbare oder anhebbare Aufbauteile, z. B. Führerhäuser, Hubdächer, Kippbrücken, Auffahrrampen, klappbare Geländer, klappbare Unterfahrschutzeinrichtungen, Spritzschutzlappen, Abstützeinrichtungen befinden sich in Fahrstellung und sind gesichert.
2.9 Ladungssicherung
- Ladungssicherungseinrichtungen (z. B. Zurrpunkte) sind unbeschädigt und funktionsfähig.
- Die Ladung ist so verstaut, dass zulässige Achslasten nicht überschritten bzw. Mindestachslasten nicht unterschritten werden.
- Die Ladung ist so gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.
Sicherung nach den anerkannten Regeln der Technik siehe VDI 2700
- Austauschbare Ladungsträger (Wechselbrücken, Container, Kipp- und Absetzbehälter) sind ordnungsgemäß gesichert bzw. verriegelt. Wechselbrückenstützen sind zweifach gesichert.
- Das Ersatzrad ist ordnungsgemäß untergebracht und gesichert.
- Absperreinrichtungen an einem Tank- bzw. Silofahrzeug sind geschlossen.
- Verschlusseinrichtung am Ende eines Auslaufstutzens an einem Tankfahrzeug ist dicht.
2.10 Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung
Bei Fahrten ohne Anhänger:
- Die Schutzkappen der Kupplungsköpfe sind aufgesetzt.
Vor dem Ankuppeln:
- Das Fangmaul ist unbeschädigt und arretierbar.
- Die Höheneinstelleinrichtung der Zuggabel ist funktionsfähig.
- Die Zuggabel des Anhängers ist unbeschädigt und bodenfrei (mindestens 200 mm).
Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb
- Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger bzw. Sattelzugmaschine und Sattelanhänger ist ordnungsgemäß hergestellt.
Die Verbindung ist ordnungsgemäß hergestellt, wenn
- die Kupplung geschlossen und gesichert ist;
- die elektrischen Leitungen und die Bremsleitungen angeschlossen sind, sofern vorhanden auch ABV-/ABS-Steckverbindung;
- die Verbindungsleitungen nicht scheuern und nicht bis zum Boden durchhängen;
- das Abreißseil der Auflaufbremsanlage an der Kupplungskugel mit Halterung eingehängt ist.
2.11 Zubehör
Das erforderliche Zubehör ist vorhanden, funktionsfähig bzw. in einwandfreiem Zustand und gesichert untergebracht.
- Unterlegkeile
Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
- Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,
- zweiachsigen Anhängern – ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
- drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
- Sattelanhängern,
- Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
- Hilfsmittel zur Ladungssicherung
Z. B. Zurrmittel, Ladehölzer, Antirutschmatten, Füllmittel, Sperrbalken,
soweit erforderlich.
- Anlegeleiter
Eine Anlegeleiter kann zum Auf-/Abplanen bzw. zum Besteigen der Ladefläche erforderlich sein. Sie ist geeignet, wenn sie z. B. ausreichend lang ist und mit Sicherungen gegen Abrutschen versehen ist.
- Warndreieck
In Kraftfahrzeugen – mit Ausnahme von Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen – muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr mindestens ein Warndreieck mitgeführt werden.
- Warnleuchte, Handlampe
Bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr eine Warnleuchte in amtlich genehmigter Bauart mitgeführt werden.
In Kraftomnibussen muss zusätzlich eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
- Feuerlöscher in Kraftomnibussen
In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes (in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene) mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen
- A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend)
- B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und
- C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)
amtlich zugelassen sind. Die Feuerlöscher müssen mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten durch fachkundige Prüferinnen oder Prüfer auf Gebrauchsfähigkeit geprüft werden. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des/der Prüfenden und der Tag der Prüfung angegeben sein.
- Verbandkasten nach DIN 13164
Bei Kraftfahrzeugen muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014, entspricht.
Bei Kraftomnibussen mit mehr als 22 Fahrgastplätzen sind zwei der o. a. Verbandkästen mitzuführen.
- Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter
- Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung
Bei Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Anforderungen an die sonstige Ausrüstung sowie die persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
- Feuerlöscher
Die Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerlöschern und deren Prüfung richten sich nach Abschnitt 8.1.4 des ADR.
- Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) und Kennzeichnungen bei Beförderung gefährlicher Güter
In der Kabine der Fahrzeugbesatzung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter sind an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) in der in Unterabschnitt 5.4.3 ADR festgelegten Form mitzuführen. Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen, wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen, einsehen.
Das Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und weiteren Kennzeichnungen richtet sich nach Kapitel 5.3 und Unterabschnitt 5.5.3.6 ADR in Verbindung mit den Angaben im Beförderungs-
papier.
Werden keine gefährlichen Güter oder deren Reste befördert, müssen Großzettel (Placards), orangefarbene Tafeln und weitere Kennzeichnungen entfernt werden oder verdeckt sein.
- Warnkleidung
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit geeigneter Warnkleidung ausgerüstet sein. Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 „Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen“ entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:
- Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2 gemäß Tabelle 1,
- Farbe (siehe Abschnitt 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,
- Mindestrückstrahlwerte (siehe Abschnitt 6.1) der Klasse 2 gemäß Tabelle 5 oder,
wenn sie DIN EN ISO 20471 „Hochsichtbare Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen“ entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:
- Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2,
- Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb.
Die Anzahl der Warnkleidungen soll der des Fahrpersonals entsprechen, d. h., dass Fahrzeuge, die z. B. ständig mit einem Fahrzeugführer und einem Beifahrer besetzt sind, auch mit zwei Warnkleidungen auszurüsten sind.
- Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen
Die Betriebsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller, gegebenenfalls auch der Hersteller von an- oder aufgebauten Einrichtungen, und bei Bedarf die Betriebsanweisungen des Unternehmens müssen im Fahrzeug mitgeführt werden.
- Winterbetrieb
Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben und gegebenenfalls Schneeketten, Anfahrhilfen, Besen, Schaufel, Streugut werden mitgeführt.