2 Begriffsbestimmungen

Fahrzeuge
gemäß § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge sowohl mit als auch ohne behördlicher Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr. Fahrzeuge sind auch die fahrzeugtechnischen Teile von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen.

Ausnahmen siehe § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

Fahrzeuge sind Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 1 BetrSichV.

Istzustand
ist der festgestellte Zustand des Fahrzeuges.

Sollzustand
ist der vom Unternehmer festgelegte sichere Zustand des Fahrzeuges.

Mangel
ist die Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

Prüfung ist

  1. die Ermittlung des Istzustandes,
  2. der Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie
  3. die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

Prüfung auf Betriebssicherheit
ist die Prüfung sowohl des verkehrssicheren als auch des arbeitssicheren Zustandes des Fahrzeuges.

Prüffrist
ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen.

Sachkundiger / Sachkundige
gemäß § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" ist, wer die Anforderungen an zur Prüfung von Fahrzeugen befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllt.

Zur Prüfung befähigte Person
zur Prüfung von Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Fahrzeugen verfügt.