§ 10
Betreten von Stapeln und Ladungen

(1) Der Unternehmer hat für sichere Auf- und Überstiege zu sorgen, wenn Stapel oder Ladungen betreten werden müssen. DA

(2) Die Versicherten müssen beim Betreten von Stapeln oder Ladungen die Auf- und Überstiege nach Absatz 1 benutzen.

(3) Die Standsicherheit von Stapeln und Ladungen darf durch das Auf- und Übersteigen nicht beeinträchtigt werden.


DA zu § 10 Abs. 1:

Sichere Auf- und Überstiege sind z.B. Bühnen. Bühnen können fest angebracht sein. Es können auch hebbare Bühnen benutzt werden.

Als Aufstiege können auch Anlegeleitern in Betracht kommen, wenn die zu besteigenden Stapel oder Ladungen am Überstieg eine horizontale und rutschsichere Auftrittsfläche haben; siehe auch §§ 7 bis 9, 22 und 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

Stehleitern, Seilstufenleitern und Knüppelleitern sind keine geeigneten Auf- und Überstiege zu Stapeln und Ladungen.