§ 11
Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherungen gegen Absturz getroffen werden, wenn

  1. beim Aufenthalt auf Containern die Fallhöhe mehr als eine Containerhöhe,
  2. beim Aufenthalt auf Stapeln oder auf der Ladung von Schiffen oder Fahrzeugen die Fallhöhe mehr als 2 m

beträgt. DA

(2) Versicherte dürfen Container, Stapel oder Ladungen erst betreten, wenn Sicherungen gegen Absturz nach Absatz 1 getroffen sind. Dies gilt nicht für die Durchführung dieser Sicherungsarbeiten, sofern ein Betreten von Containern, Stapeln oder Ladungen hierfür notwendig ist und diese Arbeiten von fachlich qualifizierten Versicherten nach Unterweisung und unter Aufsicht durchgeführt werden. DA

(3) Durch den Aufenthalt auf Stapeln oder Ladungen darf deren Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden.

(4) Gegenstände dürfen von Containern, Stapeln oder Ladungen nicht herabgeworfen werden.

DA

 

DA zu § 11:

Als Sicherung gegen Absturz können z.B. verwendet werden

Erforderlichenfalls sind zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden.

 

DA zu § 11 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. beim Aufenthalt auf Containern die Versicherten angeseilt sind; siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) bzw. BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“ (BGR 199),
  2. beim Aufenthalt auf Stapeln oder auf der Ladung von Schiffen oder Fahrzeugen Schutznetze gespannt oder die Personen angeseilt sind.

Hinsichtlich Absturzsicherungen an Laderampen siehe Abschnitt 1.10 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

Hinsichtlich Absturzsicherungen an Podesten, Laufstegen und dergleichen siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

 

DA zu § 11 Abs. 2 Satz 2:

Sicherungsarbeiten sind Arbeiten, die erforderlich sind, um die Absturzsicherungen nach Absatz 1 anzubringen.