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C. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten

§ 16
Umschlaggeräte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die anfallenden Umschlag- und Transportarbeiten geeignete Umschlaggeräte zur Verfügung stehen und benutzt werden. DA

(2) Die Versicherten haben die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Umschlaggeräte bestimmungsgemäß zu benutzen.

 

DA zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Geräte ausreichender Tragfähigkeit, sicherer Lastaufnahme und ausreichender Standsicherheit bereitgestellt werden.

Siehe z.B. auch

  • "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),
  • "Krane" (BGV D6),
  • "Fahrzeuge" (BGV D29),
  • "Flurförderzeuge" (BGV D27),

    sowie BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), insbesondere
  • -->Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"
  • Kapitel 2.9 "Betreiben von Stetigförderern",
  • Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen".

    Online-Fassung dieser BG-Regel siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)