C. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten
§ 16
Umschlaggeräte
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die anfallenden Umschlag- und Transportarbeiten geeignete Umschlaggeräte zur Verfügung stehen und benutzt werden.
DA
(2) Die Versicherten haben die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Umschlaggeräte bestimmungsgemäß zu benutzen.
DA zu § 16 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Geräte ausreichender Tragfähigkeit, sicherer Lastaufnahme und ausreichender Standsicherheit bereitgestellt werden.
Siehe z.B. auch
- "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),
- "Krane" (BGV D6),
- "Fahrzeuge" (BGV D29),
- "Flurförderzeuge" (BGV D27),
sowie BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), insbesondere
- -->Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"
- Kapitel 2.9 "Betreiben von Stetigförderern",
- Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen".
Online-Fassung dieser BG-Regel siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)