§ 23
Container-Krane
Der Unternehmer hat beim Einsatz von Container-Kranen, bei denen die Fahrbewegung leitliniengeführt ist, dafür zu sorgen, dass
- einem Betreten der Fahrbahnen durch feste Absperrungen entgegengewirkt wird, DA
- in Bereichen, in denen Querverkehr stattfindet, höchstens
mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird
und - die Fahrbahnen über ihre ganze Länge deutlich erkennbar und dauerhaft als Gefahrbereich gekennzeichnet sind.
DA zu § 23 Nr. 1:
Feste Absperrungen sind Zäune oder mindestens 1 m hohe Umwehrungen.