§ 23
Container-Krane

Der Unternehmer hat beim Einsatz von Container-Kranen, bei denen die Fahrbewegung leitliniengeführt ist, dafür zu sorgen, dass

  1. einem Betreten der Fahrbahnen durch feste Absperrungen entgegengewirkt wird, DA
  2. in Bereichen, in denen Querverkehr stattfindet, höchstens mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird

    und

  3. die Fahrbahnen über ihre ganze Länge deutlich erkennbar und dauerhaft als Gefahrbereich gekennzeichnet sind.


DA zu § 23 Nr. 1:

Feste Absperrungen sind Zäune oder mindestens 1 m hohe Umwehrungen.