§ 23
Container-Krane
Der Unternehmer hat beim Einsatz von Container-Kranen, bei denen
die Fahrbewegung leitliniengeführt ist, dafür zu sorgen,
dass
- einem Betreten der Fahrbahnen durch feste Absperrungen
entgegengewirkt wird,
DA
- in Bereichen, in denen Querverkehr stattfindet, höchstens
mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird
und
- die Fahrbahnen über ihre ganze Länge deutlich
erkennbar und dauerhaft als Gefahrbereich gekennzeichnet sind.
DA zu § 23 Nr. 1:
Feste Absperrungen sind Zäune oder mindestens 1 m hohe Umwehrungen.