IV. Zusätzliche Bestimmungen für Hafenarbeit im Landbereich

§ 32
Verkehrsführung

(1) Der Unternehmer hat die Verkehrswege, die seiner Verfügungsgewalt unterliegen, festzulegen und so einzurichten, dass einer Gefährdung der Versicherten vorgebeugt wird. DA

(2) Der Unternehmer hat für die Benutzung der Verkehrswege, die seiner Verfügungsgewalt unterliegen, Verkehrsregelungen zu treffen. DA

(3) Die Versicherten haben die vom Unternehmer getroffenen Verkehrsregelungen zu beachten.

 

DA zu § 32 Abs. 1:

Diese Forderung ist für Verkehrswege an festen Arbeitsplätzen, z.B. an Packstellen für Container, erfüllt, wenn die Verkehrswege gekennzeichnet und so eingerichtet sind, dass die Führer der Umschlaggeräte die Verkehrswege einsehen können.

Können durch die Art der Lagerung, z.B. in Containerreihen, Fahrbahnen von den Führern der Umschlaggeräte nicht eingesehen werden, ist diese Forderung erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass sich in diesen Bereichen keine Personen aufhalten, z.B. durch Absperrungen.

Siehe auch

 

DA zu § 32 Abs. 2:

An Kreuzungen ist diese Forderung erfüllt, wenn z.B. Vorfahrtsregelungen getroffen sind.