V. Zusätzliche Bestimmungen für Hafenarbeit im Schiffsbereich
§ 38
Festmachen des Schiffes
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit dem Be- oder Entladen erst begonnen wird, wenn das Schiff sicher festgemacht ist. Er hat dafür zu sorgen, dass Be- und Entladearbeiten nur durchgeführt werden, solange das Schiff sicher festgemacht ist. DA
DA zu § 38:
Beim Schwergutumschlag in und aus Binnenschiffen ist wegen der Lageveränderungen des Schiffes die Vertäuung regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls den veränderten Bedingungen anzupassen.