§ 41
Zugänge zu Laderäumen

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, dass

  1. sichere Zugänge zu den Laderäumen vorhanden sind, DA
  2. Steigleitern als Zugang zum Laderaum nur benutzt werden, wenn beim Überstieg vom Deck zur Steigleiter Haltemöglichkeiten vorhanden sind, die Steigleitern zwischen den Decks ununterbrochen geführt sind oder, falls sie in Deckshöhe unterbrochen sind, Übergänge vorhanden sind, DA
  3. als Zugang zum Laderaum Anlegeleitern benutzt werden, wenn Treppen oder Steigleitern nicht benutzt werden können oder nicht benutzt werden dürfen, DA
  4. Zugänge, die über das Lukensüll führen, nur benutzt werden, wenn mit Handlauf versehene Abstiege, die gegen Kippen gesichert sind, auf das Deck führen. DA

DA

(2) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge zu Laderäumen benutzen. DA

 

DA zu § 41 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet, dass der Unternehmer mit den Be- und Entladearbeiten erst beginnen darf, wenn die hier gestellten Anforderungen erfüllt sind. Es liegt in der Entscheidung des Unternehmers, auf welche Weise er für die Erfüllung der Anforderung sorgt, z.B. ob er hierfür die Schiffsleitung einschaltet.

 

DA zu § 41 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass

 

DA zu § 41 Abs. 1 Nr. 2:

Übergänge bei in Deckshöhe unterbrochenen Steigleitern sind z.B. Plattformen.

 

DA zu § 41 Abs. 1 Nr. 3:

Ein sicherer Zugang über Anlegeleitern ist nur dann gewährleistet, wenn sie mit dem Lukensüll verzurrt sind.

 

DA zu § 41 Abs. 1 Nr. 4:

Eine Sicherung gegen Kippen macht es in der Regel erforderlich, dass die Abstiege mit Schiffseinrichtungen verzurrt sind.

 

DA zu § 41 Abs. 2:

Diese Forderung setzt voraus, dass die Versicherten über die freigegebenen Zugänge vor der Aufnahme der Arbeiten unterrichtet werden.