§ 47
Gegenseitige Gefährdung

(1) Bei Be- und Entladearbeiten hat der Unternehmer die Arbeitsabläufe so zu regeln, dass sich die Versicherten nicht gegenseitig gefährden. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nicht mehrere Arbeitsgruppen in einer Luke auf engem Raum arbeiten. DA

DA


DA zu § 47:

Sind bei Arbeiten auf dem Schiff noch weitere Unternehmen tätig, ist nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention " (BGV A1), ein Koordinator zu bestimmen.

 

DA zu § 47 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Arbeitsabläufe so geregelt sind, dass

  1. die Hieven einer Arbeitsgruppe die Personen einer anderen Arbeitsgruppe nicht gefährden,
  2. bei gleichzeitiger Durchführung verschiedener Be- und Entladearbeiten, wie Be- und Entladen von Stück- und Massengut, sich durch das Massengut keine gesundheitsschädlichen Gase, Dämpfe oder Stäube entwickeln,
  3. neben Be- und Entladearbeiten keine weiteren Arbeiten durchgeführt werden, durch die die mit den Be- und Entladearbeiten beschäftigten Versicherten gefährdet werden,
  4. die Verständigung zwischen Signalmann und Führern von Hebeeinrichtungen nicht durch Lärm oder Sichtbehinderung beeinträchtigt wird.


DA zu § 47 Abs. 2:

Ein enger Raum liegt dann vor, wenn sich Personen aus Platzgründen derart behindern, dass ihre Sicherheit beeinträchtigt ist.