§ 50
Mängel an Schiffseinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass erkennbare Mängel an Schiffseinrichtungen, die die Sicherheit der Versicherten beeinträchtigen, behoben werden. Bis die Mängel behoben sind, dürfen die Arbeiten nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden. DA

(2) Versicherte haben erkennbare Mängel an der Schiffseinrichtung dem Aufsichtführenden zu melden.


DA zu § 50 Abs. 1:

Mängel, die die Sicherheit der Versicherten beeinträchtigen, sind z.B.

  1. defekte Steuerungen an Ladegeschirren,
  2. ungesicherte Zahnräder an Ladegeschirren,
  3. schadhafte Raumleitern,
  4. schadhafte Lukendeckel,
  5. ungenügende Scherstocksicherungen,
  6. schadhaftes Ladegeschirr,
  7. schadhafte elektrische Einrichtungen,
  8. unzureichende Beleuchtung,
  9. schadhafte oder nicht den Vorschriften entsprechende Schiffszugänge.