(1) Der Unternehmer darf Zugmaschinen mit Anhängern auf schrägen Rampen nur einsetzen, wenn gewährleistet ist, dass
Lässt sich ein Aufsetzen des Anhängers an den Knickstellen von schrägen Rampen nicht vermeiden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger beim Aufsetzen des Anhängers nicht lösen kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Diese Forderung ist hinsichtlich des sicheren Bremsens und der Erhaltung der Lenkfähigkeit z.B. erfüllt, wenn alle Räder angetrieben und lastabhängige Bremsen vorhanden sind. Das Fahren mit ungebremsten Anhängern in Gefällerichtung, wobei das Zugfahrzeug in Gefällerichtung vor dem Anhänger fährt, schließt die Forderung ein, dass bei Vollbremsung der Anhänger nicht aus der Spur ausweicht, der Zug sicher zum Stehen kommt und das Zugfahrzeug nicht unkontrollierbar durch den Anhänger geschoben wird.
Diese Forderung ist hinsichtlich des Verhinderns eines Hochschlagens der Zugmaschine z.B. erfüllt, wenn die Sattelkupplung so angeordnet ist oder verstellt werden kann, dass bei größter Steigung und höchstzulässiger Anhängelast die Restachslast der Vorderachse noch mindestens 20 % der Achslast auf horizontalem Boden beträgt.
Ein Aufsetzen der Anhänger an den Knickstellen kann durch eine höhenverstellbare Auflagekupplung verhindert werden.
Bei Zugmaschinen, die auch rückwärts fahren müssen, kann diese Forderung z.B. durch Drehsitze mit integrierten Armaturen und integrierter Steuerung erfüllt werden.