An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.
Als Öffnungen gelten
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen
umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit
tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind.