(1) Für den Baustellenverkehr sind Fahrordnungen aufzustellen und Verkehrswege festzulegen.
DA
(2) Ist bei Fahr- und Arbeitsbewegungen die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers auf seinen Fahr- oder Arbeitsbereich eingeschränkt, muss ein Sicherungsposten eingesetzt werden.
DA
(3) Abweichend von Absatz 2 kann auf einen Sicherungsposten verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können.
DA
Zu den Fahrordnungen gehören z. B. Betriebsanweisungen, nur bestimmte
Verkehrswege zu benutzen.
Für die Kennzeichnung von Verkehrswegen siehe Unfallverhütungsvorschrift
"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).
Sicherungsposten haben die Aufgabe, dem Fahrzeug- oder
Maschinenführer die verabredeten Zeichen zu geben, damit Beschäftigte
nicht gefährdet werden. Darüber hinaus haben Sicherungsposten
gefährdete Beschäftigte, Maschinen- und Fahrzeugführer vor Gefahren zu
warnen.
Anforderungen an Sicherungsposten siehe auch § 5.
Geeignete Einrichtungen können z. B. Spiegel,
Fernsehüberwachungsanlagen, Leiteinrichtungen, Absperrungen oder
Abgrenzungen sein.