§ 16
Bestehende Anlagen


(1) Vor Beginn von Bauarbeiten ist durch den Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. DA

(2) Sind Anlagen nach Absatz 1 vorhanden, so sind im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. DA

(3) Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.


DA zu § 16 Abs. 1:


Gefahren können ausgehen z. B. von:

Siehe auch Gefahrstoffverordnung und BG-Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128, bisherige ZH 1/183).


DA zu § 16 Abs. 2:


Diese Forderung ist erfüllt, wenn

folgende Schutzabstände - auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln - eingehalten werden:

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  Nennspannung                     Schutzabstand   
  (Volt)                              (Meter)      
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              bis 1000 V               1,0 m       
  über   1 kV bis 110 kV               3,0 m       
  über 110 kV bis 220 kV               4,0 m       
  über 220 kV bis 380 kV                           
  oder bei unbekannter Nennspannung    5,0 m       
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Falls die Arbeiten unter Aufsicht des Betreibers der elektrischen Freileitungen durchgeführt werden, gelten die Schutzabstände nach Tabelle 3 DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen", Ausgabe Juli 1983,

eingehalten werden,

Erdverlegte Kabel und Leitungen sind als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn vom Betreiber die Spannungsfreiheit nicht ausdrücklich bestätigt wird.