(1) Vor Beginn von Bauarbeiten ist durch den Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
DA
(2) Sind Anlagen nach Absatz 1 vorhanden, so sind im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
DA
(3) Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.
Gefahren können ausgehen z. B. von:
Siehe auch Gefahrstoffverordnung und BG-Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128, bisherige ZH 1/183).
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
folgende Schutzabstände - auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen,
Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln - eingehalten werden:
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Nennspannung Schutzabstand
(Volt) (Meter)
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bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV
oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m
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Falls die Arbeiten unter Aufsicht des Betreibers der elektrischen
Freileitungen durchgeführt werden, gelten die Schutzabstände nach
Tabelle 3 DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen;
Allgemeine Festlegungen", Ausgabe Juli 1983,
eingehalten werden,
Erdverlegte Kabel und Leitungen sind als unter Spannung stehend zu
betrachten, wenn vom Betreiber die Spannungsfreiheit nicht ausdrücklich
bestätigt wird.