Für Montagearbeiten muss eine schriftliche Montageanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Abweichend von Satz 1 kann auf die Schriftform verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind.
Zu den Montagearbeiten kann auch die Montage und Demontage von
großflächigen vormontierten Traggerüsten zählen.
Sicherheitstechnische Angaben können je nach Schwierigkeitsgrad der
Montagearbeiten z. B. sein:
Enthalten bauaufsichtliche Zulassungsbescheide die erforderlichen
Angaben, können sie als Montageanweisungen angesehen werden.
Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben
ersetzen nicht die Montageanweisung.
Die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Maschinenbau-
und Metall-Berufsgenossenschaft, Norddeutsche Metall-
Berufsgenossenschaft, Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft,
Edel- und
Unedelmetall-Berufsgenossenschaft
haben diesen Durchführungsanweisungen folgenden Absatz
vorangestellt:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der mit der Ausführung der
Montagearbeiten beauftragte Unternehmer die Montageanweisung auch
dann aufstellt, wenn er die Montagearbeiten durch Arbeitskräfte eines
anderen Unternehmers (Leiharbeitnehmer) durchführen lässt.