IV. Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten


§ 20
Untersuchung des baulichen Zustandes, Abbruchanweisung


(1) Abzubrechende und daran angrenzende Bauteile sind auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf

  1. konstruktive Gegebenheiten,
  2. statische Verhältnisse,
  3. Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe DA

    und
  4. Art und Lage von Leitungen

zu untersuchen. DA

(2) Die die Abbrucharbeiten leitende Person hat deren Ablauf entsprechend dem Ergebnis der Untersuchungen nach Absatz 1 festzulegen.

(3) Für Abbrucharbeiten muss eine schriftliche Abbruchanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Abweichend von Satz 1 kann auf die Schriftform verzichtet werden, wenn für die jeweilige Abbrucharbeit besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind. DA


DA zu § 20 Abs. 1:


Unter Abbrechen ist die Beseitigung von baulichen Anlagen und ihren Teilen auch im Zuge von Umbau- und Instandsetzungsarbeiten zu verstehen. Auf die BG-Information "Abbrucharbeiten" (BGI 665, bisherige ZH 1/514) wird hingewiesen.



DA zu § 20 Abs. 1 Nr. 3:


Siehe auch Gefahrstoffverordnung (hier insbesondere Asbest) und BG-Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128, bisherige ZH 1/183).


DA zu § 20 Abs. 3:


Schriftliche Abbruchanweisungen sind z. B. erforderlich bei

In der schriftlichen Abbruchanweisung ist auch festzulegen, ob die Abbrucharbeit eine gefährliche Arbeit im Sinne des § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) ist und die ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden erfordert.