§ 21
Absperren von Gefahrenbereichen


Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass Gefahrenbereiche, die durch Abbrucharbeiten entstehen, nicht betreten werden.

DA


DA zu § 21:


Die Forderung ist erfüllt, wenn

  1. der Gefahrbereich abgesperrt und erforderlichenfalls durch Warnzeichen (Warnschilder) gekennzeichnet ist

    oder
  2. Warnposten aufgestellt sind, die erforderlichenfalls mit Signalgeräten ausgerüstet sind.

Gefahrbereiche sind z. B. Bereiche,