§ 21
Absperren von
Gefahrenbereichen
Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass Gefahrenbereiche, die durch Abbrucharbeiten entstehen, nicht betreten werden.
DA
Die Forderung ist erfüllt, wenn
- der Gefahrbereich abgesperrt und erforderlichenfalls durch
Warnzeichen (Warnschilder) gekennzeichnet ist
oder
- Warnposten aufgestellt sind, die erforderlichenfalls mit Signalgeräten
ausgerüstet sind.
Gefahrbereiche sind z. B. Bereiche,
- in die Abbruchstoffe abgeworfen werden,
- in die Abbruchstoffe oder Bauwerkteile abstürzen können,
- die bei Einreißarbeiten durch Wegschleudern des Zugseiles gefährdet
sind.