(1) Einreißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Zugmittel an den
Bauteilen befestigt werden können, ohne dass dabei die Beschäftigten durch
herabfallende oder einstürzende Bauteile gefährdet werden.
(2) Die Zugmittel müssen so lang sein, dass sich die Zugvorrichtung
außerhalb des durch die einstürzenden Bauteile entstehenden
Gefahrenbereiches befindet.
(3) An der Zugvorrichtung dürfen sich nur die für ihre Bedienung
erforderlichen Beschäftigten aufhalten. Sie sind gegen Zurückschlagen des
Zugmittels zu schützen.
DA
Schutz gegen Zurückschlagen des Zugmittels bieten z. B. Schutzschilde,
Abweiser.