V. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten mit heißen Massen


§ 27
Verarbeiten von heißen Massen


Werden bei Bauarbeiten heiße Massen verwendet, sind diese so abzufüllen,
zu transportieren und zu verarbeiten, dass

können.

DA


DA zu § 27:


Zu den Bauarbeiten mit heißen Massen zählen insbesondere alle Tätigkeiten, bei denen Asphalt, Bitumen, Teer und ähnliche Stoffe allein, vermischt oder mit Zuschlägen versetzt in heißem Zustand verarbeitet werden.

Werden heiße Massen in offenen Gefäßen transportiert, können Verbrennungen der Beschäftigten vermieden werden, wenn die Gefäße nur bis 0,10 m unterhalb der Oberkante befüllt werden.