(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage dürfen von Beschäftigten nur betreten werden, wenn eine Allgemeinbeleuchtung und eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sind. Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung selbsttätig und unverzüglich wirksam werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, wenn jeder Beschäftigte eine elektrische Stollenleuchte benutzt.
(3) Unter Tage ist die Verwendung von offenem Licht verboten.
(4) Die mittlere Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens
- bei Verkehrswegen 10 Lux,
- bei Arbeitsplätzen, Abbau- und Ladestellen 60 Lux,
- bei anderen Betriebsanlagen und stationären Einrichtungen
120 Lux betragen.
DA
(5) Die mittlere Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens
- bei Flucht- und Rettungswegen 1 Lux, gemessen in 0,20m Höhe über
dem Boden,
- bei Arbeitsplätzen 15 Lux
betragen.
(6) Bei Gleisbetrieb unter Tage sind Züge in Fahrtrichtung weiß und entgegen
der Fahrtrichtung rot zu beleuchten. Dies gilt auch für einzelne
Schienenfahrzeuge.
(7) Bei gleislosem Fahrzeugbetrieb unter Tage müssen maschinell angetriebene
Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte zur Beleuchtung ihres Fahr- und
Arbeitsbereiches mit
- zwei Scheinwerfern,
- einem Rückfahrscheinwerfer
und
bei einer durch die Bauart bedingten Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h
zusätzlich mit
- zwei Schlussleuchten für rotes Licht,
- zwei roten Rückstrahlern,
- zwei Bremsleuchten für rotes Licht
und
- an der Vorder- und Rückseite mit Fahrtrichtungsanzeigern für gelbes
Blinklicht ausgerüstet sein.
(8) Unter Tage eingesetzte Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte, bei denen
ein Rückwärtsfahren nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit einer sich
bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig einschaltenden optischen Warneinrichtung
ausgerüstet sein.
DA
Andere Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen unter Tage sind z. B.
Trafostationen, elektrische Schalt- und Verteileranlagen,
Kompressorstationen, Übergabestellen, Bahnhöfe, Kreuzungen und
Einmündungen von Verkehrswegen.
Optische Warneinrichtungen sind z. B. Warnblinkleuchten oder
Rundumleuchten.