(1)
Unter Tage dürfen als Verbrennungskraftmaschinen nur Dieselmotoren eingesetzt werden. Diese müssen auf Grund ihrer Abgaszusammensetzung für den Einsatz unter Tage geeignet sein.
DA
(2) Unnötiges Laufenlassen der Motoren ist zu vermeiden.
(3) Dieselmotoren sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle vier
Wochen, einer Abgasprüfung mit Ermittlung der Schwärzungszahl und des CO-Gehaltes zu unterziehen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbericht oder Prüfbuch festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung auf der Baustelle aufzubewahren. Der zulässige CO-Gehalt und die zulässige Schwärzungszahl dürfen nicht überschritten werden. Motoren, die diese Werte überschreiten, dürfen unter Tage nicht eingesetzt werden.
DA
(4) In Durchpressungen bis 5 m² Querschnitt und bei Arbeiten in Druckluft dürfen Verbrennungskraftmaschinen nicht eingesetzt werden.
Geeignet sind z. B. Motoren mit Zwei-Stufen-Verbrennung oder
Abgasreinigung.
Bei der Durchführung der Abgasprüfung sind die Prüfbedingungen der
Hersteller der Prüfgeräte zu beachten. Der zulässige CO-Gehalt beträgt
0,10 Vol-%. Als zulässige Schwärzungszahl gilt die Bosch-
Schwärzungszahl 3 oder ein gleichwertiger Schwärzungsgrad.
Die Messung des CO-Gehaltes und der Schwärzungszahl sind im
unverdünnten Abgas bei oberer Leerlaufdrehzahl durchzuführen. Siehe
auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)".