(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage gelten in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.
(2) Unter Tage müssen alle leitfähigen Teile elektrischer Betriebsmittel und alle fremden leitfähigen Teile an einen Potentialausgleichsleiter angeschlossen sein. Dieser muss getrennt von elektrischen Kabeln oder Leitungen geführt werden und in Abständen von höchstens 100 m mit Rohrleitungen, Gleisen oder sonstigen Metallteilen elektrisch leitend verbunden sein. Der Querschnitt des Potentialausgleichsleiters ist rechnerisch zu ermitteln; er muss jedoch mindestens 50 mm² Cu betragen oder einem gleichen Leitwert entsprechen.
DA
(3) Unter Tage dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Schutz durch Abschaltung betrieben werden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutz durch Abschaltung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30mA verwendet werden.
DA
(4) Unter Tage müssen Kabel und Leitungen mit Nennspannungen über 1 kV durch eine Einrichtung überwacht werden, die im Fehlerfall unverzögert abschaltet. Ein selbsttätiges Wiedereinschalten muss ausgeschlossen sein.
(5) Unter Tage dürfen nur Transformatoren mit Luftkühlung oder nicht brennbaren Kühlmitteln, die auch bei Erhitzung keine gesundheitsgefährlichen Zersetzungsprodukte abgeben, eingesetzt werden.
(6) Liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage in elektrisch leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, sind in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Absatz 1 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchzuführen.
DA
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter Tage siehe auch
Sonderdruck "Die elektrische Einrichtung von Baustellen unter Tage" der
Tiefbau-Berufsgenossenschaft.
Fremde leitfähige Teile sind z. B. Rohrleitungen, Gleisanlagen,
Stahlkonstruktionen.
Bemessung von Potentialausgleichsleitern siehe DIN VDE 0100 Teil 540
"Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt;
Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Erdung, Schutzleiter,
Potentialausgleichsleiter".
Als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gelten solche, die während
des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einer Stelle zur anderen
gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis
angeschlossen sind.
Großgeräte, z. B. Voll- und Teilschnittmaschinen, sind wegen ihrer großen
Masse und geringen Beweglichkeit im Regelfall ortsfesten elektrischen
Betriebsmitteln gleichzusetzen. Siehe Abschnitte 2.7.4 und 2.7.6 DIN VDE
0100 Teil 200 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis
1000 V; Allgemein gültige Begriffe"; Ausgabe Juli 1985.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen der "Sicherheitsregeln
für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer
Gefährdung" (zu beziehen bei der Berufsgenossenschaft der
Feinmechanik und Elektrotechnik, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln) beachtet werden.
Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor,
wenn
- deren Begrenzungen aus metallischen oder anderen leitfähigen
Teilen bestehen
und
- eine Person mit ihrem Körper großflächig mit der umgebenden
Begrenzung in Berührung kommen kann und dabei
- die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt
ist.
Diese Bedingungen können z. B. gegeben sein in Durchpressungen,
Stollen und Tunneln geringen Querschnittes.