Lastaufnahmeeinrichtungen in Schächten müssen geführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Förderung mit fahrbaren oder ausschwenkbaren Hebezeugen durchgeführt wird.
Die Forderung nach Führung der Lastaufnahmeeinrichtung ist erfüllt, wenn
dazu Spurlatten, Schienen, gespannte Seile oder Kufen an
Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden.