§ 45b
Flucht- und Rettungsplan


(1) Für Bauarbeiten unter Tage hat der Unternehmer einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Darin müssen die Warnung der Beschäftigten, die Fluchtwege und der Rettungsdienst festgelegt sowie Regelungen für den Brand- und Explosionsfall enthalten sein. DA

(2) Der Flucht- und Rettungsplan muss den Einsatz geeigneter Flucht- und Rettungsgeräte regeln. DA

(3) Der Flucht- und Rettungsplan ist den Beschäftigten bekanntzugeben.


DA zu § 45b Abs. 1:


Brandschutz siehe auch § 43 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1). Im Übrigen siehe auch § 55 Arbeitsstättenverordnung.


DA zu § 45b Abs. 2:


Geeignete Fluchtgeräte können z. B. Sauerstoff-Selbstretter oder Flucht- bzw. Rettungscontainer sein.