(1) Für Bauarbeiten unter Tage hat der Unternehmer einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Darin müssen die Warnung der Beschäftigten, die Fluchtwege und der Rettungsdienst festgelegt sowie Regelungen für den Brand- und Explosionsfall enthalten sein.
DA
(2) Der Flucht- und Rettungsplan muss den Einsatz geeigneter Flucht- und Rettungsgeräte regeln.
DA
(3) Der Flucht- und Rettungsplan ist den Beschäftigten bekanntzugeben.
Brandschutz siehe auch § 43 der Unfallverhütungsvorschrift
"Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1). Im Übrigen siehe auch § 55
Arbeitsstättenverordnung.
Geeignete Fluchtgeräte können z. B. Sauerstoff-Selbstretter oder Flucht-
bzw. Rettungscontainer sein.