(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen so belüftet sein, dass
1. an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
2. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird
und
DA
3. keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann.
DA
(2) Das Einhalten der Bedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 muss durch ein Sauerstoff-Messgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden. Das Einhalten der Bedingungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Messergebnisse ist ein Messprotokoll zu führen.
DA
(3) Werden Arbeitsverfahren angewendet, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, müssen diese an der Entstehungsstelle vollständig abgesaugt werden. Ist dies nicht möglich, muss künstlich belüftet werden.
(4) Staub muss möglichst nahe an der Entstehungsstelle niedergeschlagen oder abgesaugt werden.
Die Forderung ist erfüllt, wenn die Werte der MAK-Werte-Liste (MAK
=maximale Arbeitsplatzkonzentration) nicht überschritten werden.
Hinsichtlich der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre
siehe "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 40 Abs. 7.