(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen gelten in
Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.
(2) In Bohrungen dürfen Leuchten und ortsveränderliche
Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Schutz durch Abschaltung betrieben werden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutz durch Abschaltung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA verwendet werden.
(3) Liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen in
elektrisch leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, sind in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Absatz 1 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchzuführen.
DA
(4) Kann ein Stromausfall Gefährdungen für die
Beschäftigten in der Bohrung - insbesondere durch Ausfall von
Belüftung, Beleuchtung, Wasserhaltung - mit sich bringen, sind
an der Bohrstelle Ersatzstromerzeuger in Bereitschaft zu halten,
die arbeitstäglich einem Probelauf zu unterziehen sind.
DA
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen der "Sicherheitsregeln
für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer
Gefährdung" (zu beziehen bei der Berufsgenossenschaft der
Feinmechanik und Elektrotechnik, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln) beachtet werden.
Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor,
wenn
- deren Begrenzungen aus metallischen oder anderen leitfähigen
Teilen bestehen
und
- eine Person mit ihrem Körper großflächig mit der umgebenden
Begrenzung in Berührung kommen kann
und dabei
- die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt
ist.
Diese Bedingungen können z. B. gegeben sein in Bohrungen geringen
Querschnittes.
Für die Errichtung von Ersatzstromversorgungsanlagen siehe DIN VDE
0100 Teil 728 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis
1000 V; Ersatzstromversorgungsanlagen".