A. Gemeinsame
Bestimmungen
Vor Beginn der Arbeiten in Rohrleitungen hat der Aufsichtführende die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung während der Arbeiten zu überwachen.
Als Rohrleitungen gelten oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen
mit rundem, annähernd rundem oder ovalem Querschnitt.
Diese Forderung schließt ein, dass z. B.
- mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die erforderlichen
Schutzmaßnahmen durchgeführt sind,
- die Beschäftigten die vorgeschriebenen persönlichen
Schutzausrüstungen benutzen,
- die Beschäftigten im Gefahrfall die Rohrleitung unverzüglich
verlassen oder gerettet werden können,
-
Gefahr bringende Bewegungen von Einbauten, z. B. Schiebern,
verhindert sind,
- reibschlüssige Absperreinrichtungen, z. B. Presskolben, Rohrblasen
oder andere pneumatische Rohrverschlüsse gegen Bewegungen
zusätzlich formschlüssig gesichert sind,
- das Eindringen von Flüssigkeiten oder anderen Medien in den
betreffenden Rohrleitungsabschnitten verhindert ist, oder unvermeidliche
Leckmengen (z. B. durch undichte Absperrarmaturen einer Wasserleitung)
so abgeleitet werden, dass keine Gefahr für die Beschäftigten
entsteht.