§ 67
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren


Rohrleitungen gelten in Bezug auf in ihnen durchzuführende Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeiten als enge Räume im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15).


DA zu § 61 bis 73:


Als Rohrleitungen gelten oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen mit rundem, annähernd rundem oder ovalem Querschnitt.