(1) Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Beschäftigten führen können, insbesondere bei
(2) Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu
melden. Die Arbeiten dürfen erst nach dessen Anweisung wieder aufgenommen
werden.
Als Rohrleitungen gelten oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen
mit rundem, annähernd rundem oder ovalem Querschnitt.