B. Ergänzende Bestimmungen für Rohrleitungen mit einem Lichtmaß bis 800mm

§ 70
Beschäftigungsbeschränkung


Der Unternehmer darf nur Beschäftigte einsetzen, die


DA zu § 61 bis 73:


Als Rohrleitungen gelten oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen mit rundem, annähernd rundem oder ovalem Querschnitt.