(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Einfahrstrecken von mehr als 20 m, Beschäftigte nur auf seilgeführten Rollenwagen einfahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung Beschäftigte mit Rollenwagen ohne Seilführung einfahren, wenn
Als Rohrleitungen gelten oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen
mit rundem, annähernd rundem oder ovalem Querschnitt.